Die böse Schwiegermutter
In bestimmten Konstellationen kann es Sinn machen, ein Erbe auszuschlagen. Man spricht dann gerne auch von taktischer Ausschlagung. Aber auch Taktik will gelernt sein.
Hierzu folgender Fall:
Diethelm (D) und Sibelius (S) sind seit 20 Jahren ein Paar, seit 5 Jahren sogar verheiratet. D hat aus einer „schwachen Stunde“ einen Sohn, den Bartholomäus (B). Ein Testament haben D und S nie errichtet. Beide glaubten, für immer zu leben.
Erbfall eingetreten – D verstirbt plötzlich
An einen Unfall hatte keiner der beiden gedacht und trotzdem ist es passiert. D hat sich auf der Landstraße zwischen B-Dorf und Bliesweiler-Aßbach mit seinem Ferrari überschlagen und dieses Missgeschick nicht überlebt.
Gesetzliche Erbfolge
Nachdem S den ersten Schock überstanden hat, lässt er sich von Friedwart Grün (G) beraten. Hierbei erklärt dieser dem S und dem B, dass sie jetzt eine Erbengemeinschaft bilden und jeder den D zu ½ beerbt hat. B möchte, dass der gesamte Nachlass dem S zusteht. Dies hätte sicher auch der D gewollt.
Ausschlagung erklärt – Schwiegermutter vergessen
Wie so häufig hatte G sich keine Zeit genommen, sich den S und den B richtig anzuhören. Vorschnell hat er eine Ausschlagungserklärung vorbereitet, die seine willfährige Mitarbeiterin, Sabine Fest auch sofort an den Notar Dr. Raff-Zahn weitergeleitet hat. Dieser hat dann die Ausschlagungserklärung des B erklärt. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass S nunmehr Alleinerbe ist.
Fataler Irrtum – zur Freude der Schwiegermutter
Bei allen Überlegungen hatte G nämlich übersehen, dass D’ s „geliebte“ Mutter (M) in ihrem zarten Alter von 96 Jahren trotzdem noch als gesetzliche Erbin in Betracht kommt. M lebte in einem Seniorenstift und war das Zweibettzimmer ohnehin leid. Da kam es gerade recht, als sie vom Nachlassgericht angeschrieben wurde. Sie beantragte einen Erbschein, immerhin war sie jetzt Miterbin zu ¼. Dies bescherte ihr bis zu ihrem 101. Geburtstag doch noch ein Einzelzimmer mit Blick auf die Blies und dem S die Hölle auf Erden in Form einer “erquicklichen” Erbengemeinschaft.
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