Das bösartige Vermächtnis
Viele denken bei einem Vermächtnis immer an die Zuwendung von Geld, die Übertragung von Eigentum an einer Immobilie oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes. Meist wird davon ausgegangen, die Zuwendung eines Vermächtnisses führt zu einer Vermögensmehrung bei dem Bedachten. Dies ist nicht immer bei allen Beteiligten der Fall. Hierzu folgender Fall:
Adalbert (A) ist verwitwet, hat drei Kinder (T, B und C) und ist seit mehr als 10 Jahren körperlich sehr eingeschränkt. Geistig war er bis zu seinem Tode sehr rege und ein gerne gesehener Gesprächspartner. Gepflegt hat ihn in dieser Zeit seine Tochter (T). Kurz vor A’ s Tod kommt es jedoch zu einem Zerwürfnis zwischen A und T. T meint, sie könne sich an A’ s Bargeldvorräten „bedienen“, weil sie den A ja schließlich pflege. Zudem heiratet T den von A so verachteten ehemaligen Squash-Bruder, Rechtsanwalt Friedwart Grün. Dieser hatte schon die 3. Ehe hinter sich. Da Grün wieder Geld witterte, machte er sich an T heran – mit Erfolg.
Ausgleich für Pflegeleistungen – nicht mit A
A weiß, dass der T für die Pflegeleistungen ein Ausgleichsanspruch zusteht. Dies möchte er verhindern und überlegt, wie er dies am besten umsetzen kann. Den Grün bat er selbstredend nicht um Hilfe, sondern ließ sich von uns beraten. Wir suchten A hierzu bei sich zu Hause auf.
A errichtet Testament
A errichtet nach Beratung durch uns ein handschriftliches Testament, in dem er seine Kinder zwar zu gleichen Teilen als Erben einsetzt. Er verschenkt sodann sein restliches Bargeld an B und C. Das Haus hatte er schon vor 15 Jahren an den B geschenkt. Der Nachlass ist recht übersichtlich. T macht ihren Rest-Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend, natürlich mit “Grün’scher Hilfe”.
A setzte Vermächtnis aus
Zudem nimmt er in das Testament ein Vermächtnis auf. Gegenstand des Vermächtnisses ist, dass T der Ausgleichsanspruch des § 2057 a BGB für erbrachte Pflegeleistungen verwehrt bleiben soll. Dies wirkt sich positiv auf den Wert der Erbteile der Kinder B und C aus. Demnach ist das für B und C positive Vermächtnis gleichzeitig negativ für T.
Überraschung bei Testamentseröffnung
T ist einigermaßen überrascht, als das Testament eröffnet wird. Nicht bloß, dass sie faktisch enterbt wurde, sondern auch dass ihr kein Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen zusteht. In der Folge war Grün enttäuscht und trennte sich von T.
Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihre Wünsche tatsächlich umzusetzen oder zu retten, was noch zu retten ist. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.
