(Un-) Treue lohnt sich nicht
Die Beteiligung naher Angehöriger am Nachlass ist meistens zumindest durch den Pflichtteil sichergestellt. Eine der wenigen Ausnahmen liegt dann vor, wenn dem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Dies erfolgt unter strengen Voraussetzungen und durch Testament bzw. Erbvertrag, in der Regel sogar durch notarielle Urkunde. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 2333 BGB.
Hierzu folgender Fall:
Mechthild (M) ist verwitwet und hat es durch mehrere Erbschaften zu einem nicht unerheblichen Vermögen gebracht. Aus einer der 4 Ehen hat sie einen Sohn. Peter (P) war bis zu seinem 40. Lebensjahr ein sehr netter, zuvorkommender Sohn. Aus diesem Grunde hatte die M den P mit einer notariellen Generalvollmacht ausgestattet; sie vertraute ihm mehr oder minder blind.
P nutzt Vollmacht schamlos aus – M weiß hiervon nichts
P lernt irgendwann einen Sohn aus „gutem Hause“ kennen. D lebt ein Leben auf der Überholspur. P möchte mithalten, lässt deshalb M’s Grundstück mit einer Grundschuld belasten und nimmt verschiedene Darlehen auf. Einer muss ja den Urlaub in St. Tropez, sowie die teuren Klamotten des D bezahlen.
M kommt dahinter
Durch einen blöden Zufall erfährt M von ihrem Bankberater davon, dass das Grundstück belastet wurde und auf ihrem geliebten Wohnhaus im Kobenhüttenweg in Saarbrücken mehrere Darlehen in Höhe von mehr als 500.000 € lasten. Das muss die M erst einmal verdauen.
M enterbt den P
M ist außer sich vor Wut. Sie lässt sich anwaltlich beraten. Es geht ihr weniger ums Geld, als vielmehr um diesen eklatanten Vertrauensbruch. Diesen kann M nicht auf sich sitzen lassen. Folglich enterbt die M den P kurzerhand und setzt eine gemeinnützige Organisation als einzigen Erben ein.
M entzieht dem P auch den Pflichtteil
M entzieht dem P in ihrem Testament auch den Pflichtteil. Sie führt aus, dass der P die Vollmacht missbraucht und sich so der Untreue ihr gegenüber strafbar gemacht habe, um dem D zu gefallen. Folglich sei es ihr nicht zuzumuten, dass P auch nur seinen Pflichtteil erhalte.
Keine Verzeihung
In der Folge meidet die M jeglichen Kontakt zu P. Sie hat ihm Hausverbot erteilt. Folglich läuft sie auch nicht Gefahr, dass sich P wieder „anpirscht“, um eine Verzeihung herbeizuführen. Dann nämlich wäre die Pflichtteilsentziehung hinfällig.
M verstirbt – P geht leer aus
Nachdem die M verstorben ist, macht P seinen Pflichtteil gegen die wohltätige Organisation (W) geltend. Die Quote von 1/4 an einem Vermögen von 8 Mio. € wäre wirtschaftlicher sinnvoller gewesen, als das Darlehen in Höhe von 500.000 €. Letztlich treibt der P die Sache durch mehrere Instanzen. Wir haben die W vertreten und uns auf den Standpunkt gestellt, dass dem P der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Im Ergebnis blieben P’ s Bemühungen erfolglos.
Tatbestand der Untreue ausreichend – (Un-) Treue lohnt sich eben nicht
Da P den Tatbestand der Untreue zu Lasten der M verwirklicht hatte, konnte diese ihm seinen Pflichtteil wirksam entziehen. Da es nicht zu einer Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB kam, ging P tatsächlich leer aus.
Wir beraten Sie gerne, ob Sie den Pflichtteil wirksam entziehen können oder ob eine Entziehung überhaupt wirksam ist. Auch vertreten wir Sie gerne, wenn gegen Sie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht oder diese zu Unrecht zurückgewiesen werden.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.
