Barfuß oder Lackschuh – Alles eine Sache des Geldes!
Weit verbreitet ist noch immer das Berliner Testament. Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder oder sonst wen als Schlusserben nach dem Längstlebenden.
Dies mag erbrechtlich eine einfache und pragmatische Lösung sein, steuerrechtlich kann dies jedoch sehr nachteilig sein. Guter Rat kann dann schnell teuer werden – oder auch nicht; teuer ist relativ.
Hierzu folgender Fall:
Diethelm (D) und Sibelius (S) sind seit 20 Jahren ein Paar, seit 3 Jahren sogar verheiratet. D war früher einmal verheiratet und hat aus dieser Verbindung 2 Kinder, den Anton (A) und den Bartholomäus (B).
D und S wollten ihren Nachlass regeln und haben sich von Friedwart Grün (G) beraten lassen. Dieser hat zunächst sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass weder D noch S ein weibliches Wesen „ihr Eigen nennen“. Alleine dies war schon befremdlich und hätte D und S eigentlich zu denken geben sollen.
Berliner Testament – die Allzweckwaffe?
Sodann hat G den beiden dazu geraten, ein Berliner Testament zu errichten. Schlusserbe sollten die beiden Kinder des D aus einer früheren Beziehung sein. Gesagt, getan. D und S glaubten, alles richtig gemacht zu haben…
D verstirbt bei einem Unfall – Erbfall eingetreten
D fuhr gerne und schnell Auto. Seine größte Leidenschaft waren die Sportwagen aus Maranello. Einmal war er etwas zu zügig unterwegs, kollidierte mit einem Mähdrescher des Großbauern “Merci” zwischen B-Dorf und Bliesweiler-Aßbach. Jede Hilfe kam zu spät. S erfuhr davon beim Pilates.
S lässt sich beraten und erlebt ein blaues Wunder
Nachdem S den ersten Schock überwunden hatte, ließ er sich von uns beraten und erlebte sein blaues Wunder. Zwar war die Regelung erbrechtlich nicht zu beanstanden. G hatte jedoch keine Ahnung von Steuerrecht und hatte wieder einmal vergessen, auch diese Seite zu beleuchten. D war nämlich wohlhabend, sammelte leidenschaftlich gerne Studentenwohnungen in prekären Lagen in Pirmasens und hinterließ dem S so einen Nachlass von mehr als 1,5 Mio €. Der weit überwiegende Teil des Nachlasses bestand aus eben diesen Wohnungen.
Erbschaftsteuer schlägt zu – Liquidität vorhanden?
Derzeit (Sommer 2026) beträgt der Freibetrag für die Erbschaftsteuer zwischen Ehegatten 500.000 €. Dies bedeutet, dass fast 1 Mio. € der Erbschaftsteuer unterfallen. S hätte nicht die liquiden Mittel, um diese enorme Steuerlast zu tragen.
Guter Rat muss nicht teuer sein
Wir haben S dazu geraten, seine testamentarisch vorgesehene Stellung als Alleinerbe durch Ausschlagung aufzugeben und sich über die gesetzliche Erbfolge den Nachlass mit A und B zu teilen. Diese Möglichkeit bietet § 1948 BGB ausdrücklich.
Wir haben in der Folge die Ausschlagung des testamentarischen Erbes unter Berufung auf § 1948 BGB vorbereitet. Diese wurde dann notariell beurkundet. So kann der Freibetrag des S in Höhe von 500.000 € und der Freibetrag der beiden Kinder von jeweils (!) 400.000 €, zusammen also 800.000 € ausgenutzt werden. Somit konnten steuerfrei 1,3 Mio. € vererbt werden. Letztlich haben S zu ½ und die Kinder zu je ¼ geerbt.
Die noch verbleibende Steuerlast konnte S aus dem Verkauf eines der Ferraris bezahlen. Hierfür fand er tatsächlich schnell einen Käufer.
Zwar hat auch unsere Tätigkeit letztlich Geld gekostet. Der Effekt war jedoch weitaus größer. Wir beraten Sie gerne und suchen nach Möglichkeiten, verunglückte Regelungen doch noch zu retten. Warten Sie jedoch nicht zu lange und vereinbaren Sie am besten direkt einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.
