Leibrente – (k)ein Allheilmittel?
Anton und Albert sind beide Ende 60 und seit 10 Jahren verheiratet. Sie haben weder Kinder, noch nahestehende Angehörige. Sie haben eine schöne Wohnung in Saarbrücken.
Immer wieder diskutieren sie die Frage, was eigentlich mit der Wohnung geschieht, wenn sie beide nicht mehr leben.
Anton hat eine Idee:
Er hat davon gehört, dass man eine Immobilie auch gegen Zahlung einer Leibrente veräußern kann. Dabei wird das Eigentum an einer Immobilie auf einen Dritten übertragen. Dieser verspricht, monatliche Zahlungen in einer vorher festgelegten Höhe zu erbringen bis ans Lebensende des Begünstigten.
Auf den ersten Blick eine verlockende Vorstellung – Immobilie gegen Rente
Zu Lebzeiten erhalten Sie monatlich eine Zahlung und können in der Wohnung weiter bleiben. Bereits heute ist festgelegt, was mit der Wohnung geschieht.
Die Tücken stecken im Detail
Albert ist in solchen Dingen immer etwas skeptisch. Er lässt sich in unserer Kanzlei beraten. Wir haben ihm die Fallstricke dieser Lösung aufgezeigt.
Zwar können Albert und Anton in der Wohnung bleiben. Sie sind aber keine Eigentümer mehr. Auch haben Sie kein Mitspracherecht, welche Reparaturen bzw. Renovierungen durchgeführt werden.
An möglichen Wertsteigerungen partizipieren Sie ebenfalls nicht mehr.
Viel gravierender ist aber Folgendes: Anton und Albert tragen das
Insolvenzrisiko
des Erwerbers. Zwar verspricht dieser den beiden, monatliche Zahlungen zu erbringen. Diese können auch über das Grundbuch abgesichert werden. Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Erwerber nicht mehr zahlt oder gar insolvent (zahlungsunfähig) wird. Dann müssen Anton und Albert ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Sie müssten die Zwangsversteigerung der eigenen Wohnung betreiben. Hierbei laufen Sie Gefahr, dass jemand die Wohnung ersteigert, der sie selbst nutzen will. Dann droht die
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Fazit: Die Veräußerung einer Immobilie gegen Zahlung einer Leibrente will gut überlegt sein. Entsprechende Verträge sollten im Vorhinein unabhängig überprüft werden.