Gier frisst Hirn
Anton (A) ist 84 Jahre alt, kinderlos, alleinstehend und sehr vermögend. Er hat lediglich 2 Neffen. In Folge seiner Demenz wird er im Jahre 2016 vom Amtsgericht Saarbrücken unter Betreuung gestellt.
Zu A’s Betreuer wird der als Berufsbetreuer tätige Friedwart Grün (G) bestellt.
Eine seiner ersten Amtshandlungen ist, A’s geliebtes Haus am Rotenbühl zu verkaufen. Hierbei greift er auf die tatkräftige Hilfe seiner Frau Kordula Grün zurück. Die teure Makler-Ausbildung soll sich ja schließlich lohnen.
Irgendwann wird A in eine Klinik eingeliefert. Sein Lebensende naht. G sieht seine Chance gekommen.
Jetzt oder nie
Es könne ja schließlich nicht sein, dass A derart vermögend sei und er als Betreuer hiervon so gut wie nichts abbekomme.
G lässt Notar L in die Klinik kommen. Dieser beurkundet ein notarielles Testament und bestätigt die Testierfähigkeit des A -wider besseren Wissens auf Geheiß des G- ausdrücklich. G soll den A alleine beerben.
Betreuer und Notar wirken kollusiv zusammen
Nachdem A verstorben ist, beantragt G einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.
Grundsätzlich wird von der Testierfähigkeit Erwachsener ausgegangen.
Das Nachlassgericht Saarbrücken hat die Erteilung des Erbscheins abgelehnt. Aus der hinzugezogenen Betreuungsakte ergebe sich eindeutig, dass A im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig war.
Zudem sei das Testament in Ansehung der Umstände als sittenwidrig einzustufen.
G’s Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts beim OLG Saarbrücken blieb ebenfalls erfolglos.
Gier frisst Hirn
Gegen G und seinen Freund, den Notar L wurde jeweils ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Untreue eingeleitet. Es handelte sich um keinen Einzelfall. Sie wurden beide verurteilt. G wird nicht mehr als Betreuer bestellt und L ist kein Notar mehr.
Fazit: Zwar wird grundsätzlich von der Testierfähigkeit ausgegangen. Bestehen jedoch Zweifel, so können letztwillige Verfügungen unwirksam sein.