Ihr Kinderlein kommet
Heiderose und Hubert sind seit 20 Jahren verheiratet und haben 2 gemeinsame Kinder, Karl und Karla. Hubert hat aus erster Ehe eine Tochter. Sie wohnt in Hannover. Zu dieser hat er seit vielen Jahren keinen Kontakt.
Heiderose und Hubert haben ein Testament errichtet. Der Überlebende soll zunächst Alleinerbe sein. Als Schlusserben bestimmen sie zu gleichen Teilen
die Kinder
Heiderose verstirbt im Jahre 2020. Hubert folgt ihr Mitte 2021. Huberts Tochter beantragt einen Erbschein und trägt vor, sie sei neben den beiden Halbgeschwistern zu 1\3 Erbe nach ihrem Vater geworden. Schließlich sei sie im Testament benannt worden.
Karl und Karla sind der Auffassung, dass mit der Formulierung „die Kinder“ nur die gemeinsamen Kinder gemeint sein können, die mit Heiderose und Hubert aufgewachsen sind. Nicht gemeint sein kann Huberts Tochter, die sie noch nie gesehen haben.
Sie lassen sich folglich von uns beraten. Die Formulierung „die Kinder“ im Testament war ebenso ungenau, wie unglücklich gewählt. Daher war sie auszulegen. Hierfür hat das BGB Vorkehrungen getroffen. Genau diese Argumentation wurde herangezogen. Der Erteilung eines Erbscheins, wie er von Huberts Tochter beantragt wurde, sind wir -letztlich mit Erfolg- entgegengetreten.
Das zuständige Nachlassgericht ist unserem Vortrag gefolgt und hat in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Gunsten von Karl und Karla entschieden.
Nach Auslegung des Testaments der Eheleute war die Formulierung „die Kinder“ so zu verstehen, dass die gemeinsamen und im Haushalt der Eheleute lebenden Kinder gemeint waren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abfassung des Testaments.
Zwar konnte die Tochter von Hubert noch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Diese betragen aber nur 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs, mithin 1\6. Der Erbteil hätte betragen 1\3.
Fazit: Zwar können Testamente im begrenzten Umfang ausgelegt werden. Jedoch sollte der künftige Erblasser vor Abfassung einer Verfügung von Todes wegen größten Wert auf die Genauigkeit seiner Formulierung legen. Dies gelingt in den seltensten Fällen ohne anwaltliche Beratung. Wir helfen Ihnen gerne, bevor vermeidbarer Ärger ins Haus steht.