Ein Nachlassverzeichnis ist nicht genug
G lebt in Hassel und hat 2 Söhne aus der Ehe mit U. Daneben hat er noch eine Tochter mit seiner langjährigen Urlaubsfreundin. Heiderose ist inzwischen 45 Jahre alt. G und U haben ein Berliner Testament. Die Söhne sind als Schlusserben eingesetzt. Folglich ist G’s Tochter enterbt.
Nachdem G verstirbt, macht Heiderose ihren Pflichtteil geltend. Sie wendet sich an U und fordert sie zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf. Diesen Anspruch hat H als Pflichtteilsberechtigte aus § 2314 BGB. Dabei kann Heiderose frei wählen, ob sie ein privatschriftliches oder ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt. Zunächst will sich H mit einem privatschriftlichen Nachlassverzeichnis begnügen.
U erteilt nur widerwillig und halbherzig Auskunft. Daher fordert H die Vorlage eines Notariellen Nachlassverzeichnisses. U verweigert die Beauftragung eines Notars mit der Begründung, sie habe bereits Auskunft erteilt. Diesen Rat hat ihr P gegeben. P ist Rechtsanwältin – leider ohne Erfahrung im Erbrecht.
Es kommt, wie es kommen musste: H erhebt Stufenklage beim Landgericht Saarbrücken und verlangt die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Klage wird selbstverständlich stattgegeben.
Zufällig kommt U mit einer Freundin ins Gespräch. Diese empfiehlt ihr, sich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen und sich zumindest eine zweite Meinung einzuholen.
Dies war eine gute Entscheidung:
U war überrascht, dass der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses neben dem auf Vorlage eines privatschriftlichen Verzeichnisses besteht. Sie war auch überrascht, dass ihr das Ihre Anwältin nicht mitgeteilt hat.
Wir haben Kontakt mit H’s Anwältin aufgenommen und konnten die Sache schlussendlich im Vergleichswege klären. Auf die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses konnte verzichtet werden.
So konnten wir die für U belastende Situation schnell beenden. Die Kosten der Klage hätte U sich ersparen können.