Und bist Du nicht (auskunfts-)willig
E lebte in St. Ingbert und hatte zwei Söhne. D wohnte in der Parallelstraße, S lebte seit langem in Hamburg.
Nach E’s Ableben verstanden sich die Brüder zunächst noch. Sie vereinbarten, dass D sich um die Auflösung des Nachlasses, sowie den Verkauf der Wohnung kümmern sollte. So geschah es auch.
Nach ca. 5 Jahren kam es zum Bruch: D spannte S die Freundin aus.
S verlangt nun -nach 5 Jahren- von D vollständig Auskunft über den Bestand des Nachlasses, sowie dessen Auflösung. D reagiert auf unser Anraten hin nicht. S erhebt Stufenklage. Die Klage verliert S.
Kein Auskunftsanspruch gegen Erbschaftsbesitzer
S hat keinen Anspruch gegen D. Zwingende Voraussetzung wäre, dass D den kompletten Nachlass oder zumindest Teile davon in Besitz genommen hätte. Dies ist nicht der Fall. Auch hat er sich nicht als Alleinerbe geriert. D ist kein Erbschaftsbesitzer. Er war auch nicht Hausgenosse der E.
Kein Auskunftsanspruch gegen den verwaltenden Miterben
Wer zumindest auch fremdes Vermögen verwaltet, hat grundsätzlich gemäß § 666 BGB Auskunft zu erteilen. Wie weit ein solcher Anspruch reicht, hängt vom Einzelfall ab.
Auch dieser Anspruch bestand nicht. Zum einen wurden Maßnahmen gemeinsam beschlossen und durchgeführt. Zum anderen erteilte D immer in unmittelbarem Zusammenhang Auskunft über die einzelnen Maßnahmen. Der Anspruch ist erloschen.
Kein Anspruch (mehr) aus Treu und Glauben
Ein immer wieder gerne benutztes, aber zugleich stumpfes Schwert sind Ansprüche aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Diese stehen häufig unter dem Motto “es kann doch nicht sein” oder “wie soll es anders sein”. Hieraus lassen sich Auskunftsansprüche aber nur unter ganz engen Voraussetzungen herleiten.
Mitunter müsste S nachweisen, dass er die begehrten Informationen ohne Verschulden nicht hat, sich diese nicht ohne Weiteres beschaffen kann und D die Auskünfte erteilen kann.
Selbst wenn diese Hürde genommen werden könnte, so bliebe der Einwand der Verwirkung. Dieser greift z.B. dann, wenn ein Anspruch (ohne triftigen Grund) über längere Zeit nicht geltend gemacht wurde. So war es hier.
Letztlich hat S die Klage bereits in der ersten Stufe verloren.
Fazit: Der Auskunftsanspruch unter Miterben besteht nur im Einzelfall und ist eher die Ausnahme.