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Ludwigs lästige Lebensversicherung

Ludwigs lästige Lebensversicherung

Immer wieder führen Lebensversicherungen zu Streit unter Erben oder anderen Personen, denen der Erblasser etwas Gutes tun wollte. Selten sind die Verhältnisse klar und eindeutig geregelt. Häufig kommt es zu Streit. Hierzu folgender Fall:

Ausgangsfall:

Ludwig (L) und Susi (S) sind seit mehr als 40 Jahre ein Paar. Verheiratet waren sie nie. Manch einer sagte: wilde Ehe! Auch haben Sie kein Testament errichtet. L hat aus einer „schwachen“ Stunde einen Sohn Namens Peter (P). L hat seine S vermeintlich abgesichert und eine Lebensversicherung in Höhe von 250.000 € bei der Saargebiet-Versicherung abgeschlossen, wovon die S nichts wusste. Bezugsberechtigt soll alleine die S sein. Die Bezugsberechtigung war widerruflich ausgestaltet.

Erbfall eingetreten

L verstarb am 13.12.20XX. P beerbte ihn aufgrund gesetzlicher Erbfolge alleine. Als eine der ersten Amtshandlungen erklärte P den Widerruf der Bezugsberechtigung für die Lebensversicherung gegenüber der Saargebiets-Versicherung und verlangte Auszahlung an sich.

Bezugsberechtigung?

Als S dies erfahren hat, konnte sie dies kaum fassen und wandte sich zunächst eine andere Kanzlei in Saarbrücken. Dort versprach man ihr, das “regeln” zu können – man müsse eben klagen.  Da S sowohl der verlangte Vorschuss, als auch die Gerichtskosten sehr hoch erschienen, wandte sie sich noch an uns für eine zweite Meinung. S wollte erreichen, dass die Versicherung die Leistung aus der Lebensversicherung an sie auszahlt. Hierzu wollte sie zunächst klagen. Wir haben uns den Versicherungsvertrag angeschaut und mussten die S enttäuschen. Die Bezugsberechtigung war ihr. d.h. der S nicht bekannt. Zudem war diese nicht unwiderruflich ausgestaltet. P konnte die Bezugsberechtigung wirksam widerrufen und Zahlung an sich verlangen. S ging leer aus.

Abwandlung:

In dieser Abwandlung hatte S aus einer früheren Beziehung eine Tochter mit Namen Ulla (U). Es kam wie es kommen musste. Die S starb am 13.12.20XX. L folgte ihr aus Kummer kurz darauf am 20.12.20XX. Da L kein Testament errichtet hatte, beerbte P den L alleine. L hatte dieses Mal jedoch die S unwiderruflich zur Bezugsberechtigten der Lebensversicherung eingesetzt und S wusste hiervon auch.

Als eine der ersten Amtshandlungen widerrief der P vorsorglich die Bezugsberechtigung zu Gunsten der S mit der Argumentation, L habe nur die S absichern wollen und gerade nicht deren Tochter als Erbin der S. Zu dieser bestand seit Jahren kein Kontakt. U war jedoch der Auffassung, sie habe die S alleine beerbt. Der Anspruch aus der Lebensversicherung sei auf sie übergegangen – weit gefehlt.

Bezugsberechtigung?

Auch in diesem Fall ging die Lebensversicherung an den P. Die Police enthielt den entscheidenden Satz, dass ersatzweise „die Erben“ des L bezugsberechtigt sein sollten.

Wollen Sie eine Lebensversicherung abschließen oder sind Sie begünstigt, so können wir Ihnen helfen, teure Fehler zu verhindern. Auch können wir Ihnen dabei helfen, dass Sie Bezugsberechtigungen wirksam widerrufen und so Schlimmeres verhindern.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.