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Vronis verflixte Verjährung

Vronis verflixte Verjährung

Hemmungen kennen Juristen (nicht) nur bei der Verjährung. Bestehen Pflichtteilsansprüche, so ist auch immer die Frage der Verjährung im Auge zu behalten. Sind Forderungen verjährt und beruft sich der Schuldner darauf, so sind diese nicht mehr durchzusetzen. Hierzu folgender Fall:

Vroni (V) hatte immer ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter Monika (M). M war in zweiter Ehe mit Hans (H) verheiratet. H war ein richtiger Hallodri, ohne Anstand und Moral.

Gemeinschaftliches Testament der Eheleute

Eines Tages errichten V und H ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben und die V als Schlusserben nach dem Längstlebenden einsetzen. V sollte nach dem Längstlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten, wenn M zuerst versterben sollte und sie den Pflichtteil von H verlangen sollte.

Erbfall nach M eingetreten

V kannte das Testament der Eheleute nicht. Sie erfuhr hiervon erst, als M verstorben war und das Testament nach 4 endlosen Monaten durch das Nachlassgericht Homburg eröffnet wurde. V konnte und wollte dies nicht akzeptieren. Sie konnte einfach nicht glauben, dass M sie enterbt haben und diesem Hallodri alles vererbt haben sollte. V ging davon aus, dass die Unterschrift der M gefälscht war.

Streitiges Erbscheinsverfahren

Folglich ging V gegen das Testament vor und stellte den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Dieser sollte sie neben H zu Erben zu je ½ ausweisen. Das Verfahren zog sich in die Länge. Nach einer schier endlosen Odyssee an Verhandlungsterminen, Gutachten und Anhörungen und einer 2. Instanz beim Oberlandesgericht des Saarlandes stand fest: Die Unterschrift der M war zur Überzeugung des Gerichts echt. Das Testament war gültig. H war M’s Alleinerbe, V war enterbt.

Pflichtteilsansprüche geltend machen

V wollte retten, was noch zu retten ist. Von ihren bisherigen anwaltlichen Vertretern war sie enttäuscht. Sie ließ sich von deren Social-Media-Auftritt, den tollen Videos auf TicTac blenden. Leider kann sie sich davon nichts kaufen. Für den Pflichtteil kam sie zu uns. Wir mussten V dann erklären, dass die bloße Verfolgung der Erbenstellung die Verjährung des Pflichtteils nicht hemmt. Da seit der Eröffnung des Testaments und durch die beiden Instanzen mehr als drei Jahre vergangen waren, sind die Ansprüche verjährt. Wir haben den Auskunftsanspruch gegen H geltend gemacht. Dessen Anwalt und Squash-Kollege, der stadtbekannte Filou Friedwart Grün wies die Ansprüche zurück und berief sich für seinen Mandanten auf die Einrede der Verjährung. Dies bekam sogar Friedwart Grün noch hin.

Ansprüche nicht mehr durchsetzbar – außer Spesen…

Leider stellte sich heraus, dass V weder Erbin wurde, noch Pflichtteilsansprüche am Nachlass der M gegen H durchsetzen konnte. Im Ergebnis ging V leer aus. H verlebte den Nachlass mit seiner dritten und vierten Frau und starb als armer, aber glücklicher Mann. Auch dieses Mal ging V leer aus.

Sinnvoller und v.a. sicherer wäre es gewesen, wenn V eine Klage auf Feststellung ihrer Erbenstellung verfolgt hätte. Hilfsweise hätte sie müssen eine Stufenklage, gerichtet auf Auskunft und Zahlung auf den Pflichtteil geltend machen. Nur dann wäre auch der Pflichtteilsanspruch gehemmt gewesen. Wäre die V Erbin geworden, wäre die Klage wegen den Pflichtteilsansprüchen ohne Folgen geblieben.

Wir beraten und vertreten Sie – gerne auch in schwierigen Fällen. Vereinbaren Sie hierzu am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.