Aus und vorbei Auch Vermächtnisansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Diese beginnt mit Kenntnis des Anspruchs. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre. Dies gilt auch dann, wenn erst durch Auslegung eines Testaments überhaupt klar wird, dass der Erblasser keine Erbenstellung, sondern ein Vermächtnis meinte, vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, 15 U 293/20. Hierzu folgender Fall: Amalie (A) …
Tue Gutes und sprich (nicht) darüber… Immer häufiger haben -teils auch vermögende- Mandanten keine direkten Abkömmlinge oder überhaupt keine Erben. Kommt es zum Erbfall, so ist vielen nicht klar, was mit dem Nachlass passiert. In solchen Fällen sollte durch rechtezeitige Regelungen Vorsorge getroffen werden. Hierzu folgendes Beispiel aus unserer Praxis: Daniel (D) und Severin (S) …