Aus und vorbei
Auch Vermächtnisansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Diese beginnt mit Kenntnis des Anspruchs. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre.
Dies gilt auch dann, wenn erst durch Auslegung eines Testaments überhaupt klar wird, dass der Erblasser keine Erbenstellung, sondern ein Vermächtnis meinte, vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, 15 U 293/20.
Hierzu folgender Fall:
Amalie (A) war verwitwet und hatte zwei Kinder, zu denen sie keinen Kontakt mehr hatte. Sie errichtete ein privatschriftliches Testament und verfügte sinngemäß:
„Meine beiden undankbaren Kinder erhalten notgedrungen ihren Pflichtteil. Zu meinem Alleinerben setze ich meinen langjährigen Tennispartner Berthold (B) ein. Mein Neffe Friedwart Grün erhält das Guthaben auf meinem Sparbuch bei der Sparkasse Saarbrücken […].
Saarbrücken, 24.12.1998, Amalie R.“
Friedwart hatte vor vielen Jahren ein paar Semester Jura studiert. Als das Testament eröffnet wurde, freute er sich und wähnte sich als Miterbe. Er beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Dem Antrag trat Berthold entgegen und ließ vortragen, Friedwart sei kein Miterbe geworden. Er sei lediglich Vermächtnisnehmer. Das Nachlassgericht und schließlich das Beschwerdegericht folgten der Auffassung des Berthold.
Zwischenzeitlich waren seit der Eröffnung des Testaments mehr als drei Jahre vergangen. Friedwart forderte die Erfüllung des Vermächtnisses. Berthold verweigerte die Zahlung und erhob die Einrede der Verjährung.
Dies wollte Friedwart nicht auf sich sitzen lassen und verklagte Berthold auf Erfüllung des Vermächtnisses. Berthold erhob auch im Prozess die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab ihm recht. Es argumentierte dahingehend, dass die Formulierung im Testament die Stellung als Vermächtnisnehmer näherlegte, als diejenige des Miterben. Diese Entscheidung wurde vom OLG bestätigt.
Welche Alternativen hätte Friedwart gehabt?
Er hätte z.B. eine Klage auf Erbenfeststellung erheben und hilfsweise die Erfüllung des Vermächtnisses geltend machen können. Nur dann wäre die Verjährung auch des Erfüllungsanspruchs gehemmt gewesen. Weitere Alternativen hätten sich angeboten. Aber nun ist es leider zu spät.
Im Zweifel bietet es sich an, sich fachkundig beraten zu lassen. Fehler an entscheidenden Stellen können sehr teuer werden – auf dem Sparbuch waren knapp 200.000 €. Aber auch schon die Errichtung eines Testaments will wohlüberlegt sein.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.