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Der Teufel…

Der Teufel steckt im Detail

Der Ehegatte, der den anderen überlebt sieht sich nicht selten Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen ausgesetzt. Dies kann von gemeinsamen Abkömmlingen ausgehen, aber auch in sog. Patchwork-Konstellationen an Bedeutung gewinnen.

Belastende Situation

Machen die Abkömmlinge Pflichtteilsansprüche geltend, so kann dies schnell sehr belastend für den Längstlebenden werden. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatten z.B. eine gemeinsame Tochter, so beträgt deren Pflichtteilsanspruch immerhin ¼ des Rein-Nachlasses.

Diesen Anspruch zu erfüllen kann den Überlebenden vor große Herausforderungen stellen, gerade dann, wenn einziges Vermögen das Familienheim war, das zudem im Alleineigentum des Verstorbenen stand.

Pflichtteilsstrafklausel

Der Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge kann (in der Regel) nicht ausgeschlossen oder entzogen werden. Erbrechtliche Gestaltungen können es jedoch unattraktiv machen, den Pflichtteil geltend zu machen.

Beispielsweise können die Ehegatten -neben der sog. Jastrow’schen Klausel- auch eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament oder den Erbvertrag aufnehmen. Im Kern sieht diese vor, dass der Abkömmling, der nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt auch nach dem zweiten (und letzten) Erbfall nur den Pflichtteil erhält.

Teufel steckt im Detail

Solche Klauseln können auf verschiedene Arten formuliert werden. Sie können an verschiedene Bedingungen geknüpft werden. Bevor eine solch weitreichende Entscheidung getroffen wird, ist eine Beratung unumgänglich. Ansonsten ist der Streit -spätestens beim zweiten Erbfall- vorprogrammiert.

Denkbare Bedingungen sind u.a. die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs, das Verlangen des Zahlungsanspruchs oder aber die tatsächliche Zahlung. Auch weitere Alternativen sind weit verbreitet. Auch die Kombination mit der sog. Jastrow’schen Klausel ist möglich. Wir erklären Ihnen diese Klausel gerne ausführlich.

Kein Testament ohne Beratung

Die möglichen Alternativen haben alle ihre Daseinsberechtigung. Es kommt eben darauf an, welcher Sachverhalt genau geregelt werden soll. Diese Entscheidung sollte nur getroffen werden, wenn sich die Beteiligten über die Konsequenzen bewusst sind.

Wir beraten Sie und erstellen nach Ihren Wünschen ein Testament oder einen Erbvertrag. Dieser ist dann notariell zu beurkunden.

Vereinbaren Sie hierzu am besten gleich einen Termin zur Beratung unter

0681 3875 1450 oder unter [email protected]