So erreichen Sie uns:

Schenkung mit Folgen

Schenkung mit Folgen – der beschenkte Pflichtteilsberechtigte

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern eines ihrer Kinder enterben. Dass dem enterbten Kind Pflichtteilsansprüche zustehen, dürfte sich herumgesprochen haben. Daher kommen Eltern bisweilen auf die Idee, bereits zu Lebzeiten große Teile des Vermögens zu verschenken.

Eine gute Idee – aber leider nur auf den ersten Blick. Dem Enterbten stehen dann Pflichtteilsergänzungsansprüche zu. Auch dies dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Häufig übersehen wird, dass sich der Enterbte auf seine Pflichtteilsergänzungsansprüche das anrechnen lassen muss, was er seinerseits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Näheres dazu regelt § 2327 BGB.

Hierzu folgendes Beispiel:

Amalie (A) ist verwitwet und hat zwei Söhne – Friedwart (F) und Klaus (K). Amalie hält von F nicht sonderlich viel. Daher enterbt Sie ihn durch notarielles Testament. K wird Alleinerbe. Zu Lebzeiten verschenkt sie große Teile des Vermögens an K. Sie hatte gehört, dass sich hierdurch Erbschaftsteuer sparen lässt.

Erbfall tritt ein

Nachdem A verstorben ist wird das Testament eröffnet. Neben geringfügigen Pflichtteilsansprüchen stehen dem F auch nicht unerhebliche Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen K zu.

Die Pflichtteilsergänzungsansprüche sind möglicherweise zu reduzieren. A hatte dem F vor ca. sieben Jahren eine Eigentumswohnung in der Birnbaumstraße in Saarbrücken geschenkt. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil hatte sie nicht angeordnet.

Vorsicht bei Pflichtteilsergänzung

§ 2327 BGB sieht vor, dass sich F Geschenke auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss. Hierbei gilt weder die 10-Jahres-Grenze, noch die Regelung zur Abschmelzung. Die Schenkung ist in voller Höhe in Abzug zu bringen.

Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch

Im Ergebnis erhält F keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Sein Anspruch ist geringer als der Wert der Eigentumswohnung.

Alternativen

1. Möglich ist, dass A genau diese Folge herbeiführen wollte. Dies kann ein probates Mittel sein, die Erben weitestgehend vor einer Auseinandersetzung mit den Pflichtteilsberechtigten zu schützen.

2. Möglich ist aber auch, dass A sich dieser Folge nicht bewusst war. Hätte sie dies wollen verhindern, so hätte sie müssen aktiv vorsorgen und die Anwendung des § 2327 BGB ausdrücklich ausschließen.

Wir beraten Sie gerne – gleich viel ob Sie ein Testament errichten, eine Schenkung vornehmen oder Ihre Ansprüche durchsetzen wollen.

Vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.