Tue Gutes und sprich (nicht) darüber…
Immer häufiger haben -teils auch vermögende- Mandanten keine direkten Abkömmlinge oder überhaupt keine Erben. Kommt es zum Erbfall, so ist vielen nicht klar, was mit dem Nachlass passiert.
In solchen Fällen sollte durch rechtezeitige Regelungen Vorsorge getroffen werden. Hierzu folgendes Beispiel aus unserer Praxis:
Daniel (D) und Severin (S) sind seit vielen Jahren ein (gleichgeschlechtliches) Paar, seit 5 Jahren sind sie verheiratet. Beide haben es durch harte Arbeit und so manche Erbschaft zu einem recht großen Vermögen gebracht. Kinder haben sie keine. Die weitere Verwandtschaft können sie nicht leiden. Diese kam mit dem „Lotterleben“ der beiden nicht klar. Manch einer versuchte bis zum Schluss nach einer Methode, die beiden “zu heilen”.
Umso mehr Freude bereiten ihnen aber die beiden Kater Chip & Chap. Diese haben sie aus dem Tierheim in Saarbrücken.
Beide möchten ihren Nachlass regeln und lassen sich bei uns beraten. Nach eingehender Besprechung steht folgendes fest:
Gemeinschaftliches Testament
Die Eheleute wollen sich gegenseitig absichern. Der Längstlebende soll sich keine Sorgen mehr machen müssen und seinen Lebensabend genießen. Sofern Chip & Chap noch leben, sollen auch diese gut versorgt sein. Schlusserbe soll das Tierheim in Saarbrücken bzw. der dahinter stehende Trägerverein sein. Die Beerdigung und die Auflösung des Haushalts regeln sie über entsprechende Vorsorgeverträge.
Daher errichten die beiden sinngemäß das folgende gemeinschaftliche Testament:
„Wir, D und S haben bislang keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Vorsorglich widerrufen wir etwaige frühere Verfügungen und setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende von uns wird sich um unsere beiden Kater Chip & Chap kümmern. Sollten diese nicht mehr bei uns sein, so gilt dies auch für eventuell vorhandenen Ersatz.
Alleiniger Schlusserbe nach dem Längstlebenden von uns ist der dann zuständige Trägerverein, der das Tierheim in Saarbrücken betreibt. Wir machen zur Auflage, dass mit der Erbschaft ausschließlich Zwecke verwirklicht werden dürfen, die dem Wohlergehen der im Tierheim untergebrachten Tiere, insbesondere der Katzen und Kater zu Gute kommen.
Der Längstlebende von uns kann von dieser Schlusserbenregelung nach seinem Ermessen abweichen und ggf. neu testieren.
Weitere Verfügungen wollen wir nicht treffen.“
Da die beiden den Vorstand des Trägervereins kennen und ihm vertrauen, haben Sie auf die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verzichtet. Nach der Testamentseröffnung war die Verblüffung unter den Verwandten doch groß. Keiner hatte dies vermutet. So müssen sie sich aber wenigstens auch nicht mit dem “warmen” Geldsegen der beiden Herren auseinandersetzen.
Wir beraten Sie gerne und sind bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung gerne behilflich. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Sie keine direkten Verwandten haben oder gerade nicht möchten, dass diese sie beerben.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.