Dauerbrenner Digitales
Kaum jemand verstirbt, ohne einen digitalen Nachlass zu hinterlassen. Dieser kann vielfältig sein. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob es sich um einen Account bei Instagram, TikTok oder ein simples E-Mail-Postfach handelt. Im Erbfall sollten die Hinterbliebenen wissen, wie sie damit umzugehen haben.
Hierzu folgender Fall:
Renate (R) ist zwar schon hoch in ihren 80-ern, doch alt fühlt sie sich nicht. Daher hat sie bei der Volkshochschule einen Kurs gemacht, wie man mit Social Media umgeht. In der Folge hat sie einen Account bei Instagram eröffnet und dort ihre zahlreichen Kunstobjekte „ausgestellt“. Auch hat sie sich mit vielen Künstlerfreunden vernetzt. R hatte zuletzt mehr als 5.000 Follower.
Erbfall eingetreten
Eines Tages verstirbt R plötzlich und unerwartet. Sie hatte zum Glück in den 90-ern ein Testament errichtet und ihren Neffen Fridolin (F) zu ihrem Alleinerben eingesetzt. In weiser Voraussicht hatte R sämtliche Daten aufgeschrieben, die erforderlich waren, damit F den Account in R’s Sinne weiterführen konnte. Auch ihr Smartphone stand dem F zur Verfügung.
Weiternutzung des Accounts wird untersagt
F möchte den Account weiternutzen. Dies funktioniert so lange, bis Instagram vom Tod der R erfährt. Der Account wird gesperrt. Zur Begründung wird herangezogen, dass der Account bzw. dessen Nutzungsrecht höchstpersönlicher Natur sei. Daher sei eine Weiternutzung ausgeschlossen. Der Account wird in den Gedenkmodus versetzt.
F möchte Account weiternutzen
Hiervon lässt sich F nicht abschrecken. Immerhin hat der Account der R eine immense Reichweite und damit auch nicht unerhebliche Werbeinnahmen generiert. In Anlehnung an ein Urteil des OLG Oldenburg vom 30.12.2024 haben wir den F erfolgreich gegen den Mutterkonzern von Instagram verteidigt.
Account geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über
Digitale Inhalte und sogar aktive Nutzungsrechte für Accounts auf Social Media sind im Grundsatz zu behandeln wie andere Rechte auch. So lange es keinen erheblichen Grund dafür gibt, diese als höchstpersönlich einzustufen, gehen diese auch auf die Erben über. Im Falle eines Accounts bei Instagram oder WhatsApp sind derlei Gründe nicht ersichtlich.
Hierbei unterscheiden sich diese Daten nicht von sonstigen Vermögenswerten.
Wir beraten und vertreten Sie gerne – auch im Vorfeld einer Testamentserrichtung. Dann ist sichergestellt, dass der Umgang mit ihrem digitalen Nachlass geregelt ist. Aber auch hierbei bleiben wir im Gespräch mit Ihnen analog und nahbar.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.
