Wer die (Rechts-)Wahl hat
Immer wieder stellt sich die Frage nach einer einheitlichen Regelung für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Charakter. Hierzu folgendes Fallbeispiel:
D wohnt und lebt in Saarbrücken. Er hat 2 Kinder und ist zum zweiten Mal geschieden. Er hat Immobilien in Deutschland, Frankreich und Spanien. Sein übriges Vermögen besteht aus diversen Oldtimern, sowie etwas Bargeld. D möchte seinen Nachlass regeln und ein Testament errichten. Dazu hat er sich in unserer Kanzlei umfassend beraten lassen.
Rechtswahl
D wollte zunächst wissen, nach welcher Rechtsordnung sein Nachlass dereinst abzuwickeln ist.
Lange war dies ein echtes Problem. Mitunter wären mehrere verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden. Ein heilloses Durcheinander!
Die Europäische Erbrechtsverordnung hat hier Klarheit geschaffen. Grundsätzlich bestimmt der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers auch das anzuwendende Recht. Da D derzeit in Deutschland lebt, wäre auch deutsches Erbrecht anzuwenden.
D möchte aber nach Eintritt in den Ruhestand seinen Lebensmittelpunkt an den Stockweiher verlegen. Dann besteht Handlungsbedarf.
In einem ersten Schritt sollte D dann eine Rechtswahl treffen. Hierzu wird er durch die Europäische Erbrechtsverordnung ermächtigt und kann festlegen, nach welcher Rechtsordnung sein kompletter Nachlass geregelt werden soll. Er entscheidet sich für die Anwendung des Deutschen Erbrechts. Dies erspart seinen Erben einiges an Ärger und Erbschaftsteuer.
Testamentsvollstreckung
Im nächsten Schritt äußert D Bedenken, dass seine beiden Kinder (derzeit) in der Lage sind, seinen Nachlass zu verwalten. Als Mittel der Wahl entscheidet er sich für eine qualifizierte Testamentsvollstreckung. Diese hat entweder die Aufgabe, das Vermögen auseinanderzusetzen oder für eine bestimmte Zeit zu verwalten. D entscheidet sich für eine Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker, bis beide Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Vorweggenommene Erbfolge
D möchte Freibeträge der Erbschaftsteuer optimal ausnutzen. Hiervon hatte er in der Saarbrücker Zeitung gelesen. Daher überträgt er Teile seines Vermögens zu Lebzeiten auf seine Kinder. Gleichzeitig behält er sich jeweils den Nießbrauch an den Immobilien vor. Dies sichert ihm weiterhin Einnahmen, er behält die Kontrolle und der Wert der Schenkung wird verringert. Wir haben die entsprechenden Schenkungsverträge für D vorbereitet. Diese wurden dann beurkundet.
Ein äußerst wichtiger Punkt bei solchen Veträgen ist, sich entsprechende Rückforderungsrechte vorzubehalten. Was passiert, wenn eines der Kinder vor D verstirbt? Was geschieht, wenn D’s Tochter in falsche Kreise gerät und in die Insolvenz rutscht? Was passiert, wenn D’s Sohn die Immobilien belastet, Kredite aufnimmt und sich ein schönes Leben macht? All dies sollte geregelt sein.
Vermächtnis
D möchte seiner dritten, zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau S auch etwas zukommen lassen, ohne dass sie Erbe wird. Er vermacht ihr daher einen der Oldtimer. Mit ihm hatten sie so viele schöne Erlebnisse. Er belastet seine Kinder mit einem Vermächtnis. Dieses hat zum Inhalt, dass D’s zweiter Frau das Eigentum an dem schönen Citroen DS-Cabriolet übertragen wird. Im Erbfall muss das Vermächtnis angenommen werden. Sollte das Auto nicht mehr in D’s Nachlass sein, fällt das Vermächtnis ersatzlos weg. Die Kinder haben dieses dann zu erfüllen.
Hinterlegung
Nach Abschluss der Beratung hat D den Entwurf eines Testaments erhalten. Dieses hat er dann eigenhändig ge- und unterschrieben. Zur Sicherheit wird das Testament beim Amtsgericht hinterlegt. Auch hierbei waren wir gerne behilflich.
Wir beraten auch Sie gerne. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.