Und bist Du nicht willig – so geh ich leer aus
Eheleute oder eingetragene Lebenspartner sollten sich auch für den Erbfall absichern. Die bekannteste und wohl beliebteste Variante ist das sog. „Berliner Testament“. Dieses sieht vor, dass der überlebende Ehegatte den Erstversterbenden alleine beerbt. Die gemeinsamen Kinder sind Schlusserben nach dem Längstlebenden.
Was aber tun, wenn eines der Kinder seinen Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden verlangt? Dann kann guter Rat schnell teuer werden.
Hierzu folgender Fall:
Hans (H) und Bettina (B) sind seit 50 Jahren verheiratet. H und B haben zwei gemeinsame Kinder, eine Tochter (T) und einen Sohn (S). H und W haben ein Berliner Testament errichtet und den S und die T als Schlusserben eingesetzt. Das Testament enthält eine sog. Pflichtteilsstrafklausel. Diese lautet sinngemäß:
Derjenige von unseren Kindern, der nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil verlangt, bekommt am Schluss auch nur noch den Pflichtteil
Erbfall nach H ist eingetreten – S macht Pflichtteil geltend
Als H am 31.12.2024 verstirbt, lässt der Ärger nicht lange auf sich warten. S lässt die B mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2025 zur Auskunft über den Nachlass des H auffordern. S einigt sich mit der B auf eine Zahlung in Höhe von 500.000 €.
Erbfall nach B tritt ein – T beantragt Erbschein
Nachdem die B in tiefe Trauer verfallen ist, stirbt sie kurz darauf ebenfalls. T beantragt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der S habe die Pflichtteilsstrafklausel verwirkt und sei nicht Erbe geworden. S verbleibt nur der Pflichtteil.
Nachlassgericht und OLG geben T Recht
Zwar lässt sich der S durch Friedwart Grün vertreten. Dieser ist weithin bekannt als „scharfer Hund“. Wesentliche Stütze der Begründung ist, dass die Zahlung an S nicht gegen den Willen der B erfolgt sei; schließlich habe man sich ja geeinigt.
Dieser Auffassung sind weder das Nachlassgericht, noch das OLG gefolgt. T ist Alleinerbe geworden. Zur Begründung wurde herangezogen, dass es den Eheleuten im Grunde darum ging, dass der Überlebende sich nicht mit Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen muss.
Dieser Fall ist angelehnt an die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 09.07.2025 und zeit einmal mehr, dass es auf die genauen Formulierungen in einem Testament ankommt. Wir helfen Ihnen, dass es nicht zu solchen Missverständnissen kommt.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.