Geschwisterliebe
Gemeinschaftliche Testamente sind ausschließlich Ehepaaren vorbehalten. Gleichwohl kann es vorkommen, dass Menschen auch in anderen Konstellationen ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, weil sie sich gegenseitig absichern möchten. Dies kann mitunter fatale Folgen haben, die nicht unbedingt gewollt sind. Hierzu folgender Fall:
Anton (A) und Bertram (B) sind Geschwister. Beide sind unverheiratet und kinderlos. Sie haben von ihren Eltern je zu ½ das gemeinsame Wohnhaus im Kobenhüttenweg in Saarbrücken geerbt. Weil sie wollen, dass der jeweils andere als Längstlebender in dem Haus wohnen bleiben kann, errichten sie im Jahre 1995 einen Erbvertrag. In diesem „vermachten“ sie dem Überlebenden jeweils die Hälfte des Eigentums an der Immobilie. Weitere Regelungen enthält der Erbvertrag nicht, insbesondere auch keine Erbeinsetzung.
B gewinnt im Lotto – gemeinschaftliches Testament
Im Jahre 2025 gewinnt B ca. 2,5 Mio. € im Lotto. Er möchte, dass A nach seinem Tod abgesichert ist. Daher errichteten beide (zwar) formwirksam ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Geschrieben wird das Testament von A. B unterschreibt das Testament neben A. Beide verließen sich hier auf den bekannten Erbrechtler Friedwart Grün.
B verstirbt – erbt A?
Eines Tages liegt B plötzlich und unerwartet tot im Bett. Als wäre dies nicht schon traurig genug, muss sich A nun auch noch mit der ungeliebten Verwandtschaft herumärgern. Seinem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist wird nicht entsprochen. Die beiden Kinder aus erster Ehe mütterlicherseits machen Ansprüche geltend und tragen vor, das gemeinschaftliche Testament der Geschwister sei unwirksam. Ein Einzeltestament des B liege nicht vor. Die letztwillige Verfügung sei zwar von B unterschrieben, jedoch tatsächlich von A geschrieben worden.
Gemeinschaftliches Testament – nur von Ehegatten
Das OLG Zweibrücken (Az. 8 W 5/26) gab den Halbgeschwistern recht. A erhält zwar aufgrund des Erbvertrages die Hälfte an der Immobilie. Im Übrigen erbte A nur zu 1/3. Es greift die gesetzliche Erbfolge.
Abwandlung des Falles:
Anders verhält es sich, wenn das Testament von B geschrieben und unterschrieben wurde. Dann ist das „gemeinschaftliche“ Testament auszulegen in ein Einzeltestament des B. Dann beerbt der A den B alleine – die Geschwister gehen leer aus. Der Teufel steck folglich wieder einmal im Detail. Eine fundierte Beratung kann so manches Problem vermeiden; kein Testament ohne Beratung.
Die rechtlichen Auswirkungen können sich ebenso ergeben, wenn in nichtehelicher / gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Wir beraten Sie gerne und helfen, möglicherweise teure Fehler zu vermeiden. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.
