Sie mein(t)en es doch nur gut
Anne und Robert haben 3 erwachsene Kinder, 2 Töchter und ein Sohn. Ihr Sohn Michael ist seit seiner Geburt geistig behindert und dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Die Eheleute haben es zu einem gewissen Wohlstand gebracht. Ihr Vermögen beläuft sich auf ca. 3,0 Mio €. Mitunter sind sie Eigentümer eines großen Mehrfamilienhauses auf dem Rotenbühl in Saarbrücken.
Als Anne und Robert das 75. Lebensjahr vollendet haben, beschließen sie, ihren Nachlass zu regeln. Sie haben in der Apothekenumschau von einem Behindertentestament gelesen. Dies wollen sie errichten. Hierzu begeben sie sich zu einem Anwalt, der damit wirbt, „Spezialist für Erbrecht“ zu sein.
Dieser nimmt sich -wie immer- nicht viel Zeit für die Eheleute und schlägt ihnen nassforsch vor, sich gegenseitig als Alleinerben für den ersten Erbfall und die beiden Töchter als Schlusserben einzusetzen. Michael soll „nur“ den Pflichtteil erhalten. Auf diese Weise könne das Familienvermögen vor dem Sozialamt weitestgehend geschützt werden. Michael lebt in einer integrativen Wohngruppe.
Anne verstirbt kurz darauf. Sie wird von Robert alleine beerbt. Der Michael zustehende Pflichtteil in Höhe von immerhin 1\12 ist automatisch entstanden durch die Erbeinsetzung des Längstlebenden. Der Anspruch wird auf den Sozialhilfeträger übergeleitet. In Summe sind dies 250.000 €. Michael verbleibt lediglich ein Schonvermögen von rund 5.000 €.
Robert kann dies kaum glauben. Er begibt sich zu uns und lässt sich beraten. Er ist äußerst überrascht, dass diese Folge das Ergebnis der erbrechtlichen Regelung ist, die er mit seiner Frau getroffen hat. Dies hätten sie so auf keinen Fall gewollt. Sie wollten doch, dass Michael versorgt ist und das Familienvermögen in der Familie bleibt. Robert möchte, dass wir für seinen Nachlass sofort ein abweichendes Testament entwerfen. Er möchte auch wissen, ob dies überhaupt noch möglich ist. Die Antwort lautete wie so oft “es kommt darauf an”
Variante 1 – die Unerfreuliche –
Die Ernüchterung folgt in diesem Fall auf dem Fuß. Der Erbvertrag sieht eine Bindungswirkung der Schlusserbenregelung nach dem Längstlebenden vor. Robert kann kein abweichendes Testament mehr errichten. Die beiden Töchter werden ihn alleine beerben. Michael wird auch von ihm nur den Pflichtteil erhalten. Auch dieser wird an den Sozialhilfeträger gehen. Auch die lebzeitige Schmälerung des Nachlasses erscheint wenig zielführend. Es drohen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Versorgung von Michael ist so keinesfalls gesichert. Durch die “tolle” Regelung des Spezialisten entgehen Michael so mindestens 750.000 €. 250.000 € aus dem Erbfall nach Anne und 500.000 € aus dem Erbfall nach Robert. Dort beträgt Michaels Pflichtteil nämlich 1\6, mithin 500.000 €.
Variante 2 -die etwas Erfreulichere-
Wenigstens sieht der Erbvertrag keine Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserben vor. Zwar ist der Michaels Pflichtteil nach seiner Ehefrau „verloren“. Seinen eigenen Nachlass kann er aber noch regeln. Wir erarbeiteten einen Vorschlag, der Michael absichert, den Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert und dafür sorgt, dass das Vermögen nach Michaels Ableben bei den beiden Töchtern bzw. deren Abkömmlingen ankommt. Dies haben wir mitunter durch eine Vor- und Nacherbenregelung, sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit klaren Anweisungen für die Verwaltung erreicht. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, Michaels Versorgung sicherzustellen und dessen Leben etwas zu erleichtern mit den Erträgen aus dem Nachlass. Robert bestimmt als Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt Auer.
Fazit: Jede erbrechtliche Regelung bedarf der ausführlichen Betrachtung und Ausleuchtung in allen Facetten; gerade auch dann, wenn eines der Kinder behindert und dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten. Vereinbaren Sie hierzu noch heute einen Termin unter 0681 3875 1450. Die Kosten der Beratung sollten Sie hiervon nicht abhalten. Fehler können oft nicht korrigiert werden und werden in jedem Fall viel teurer !