Du wirst (heimlich) enterbt!
Amalie hat 3 Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Die Söhne wohnen noch bei Mama, die Tochter ist lange ausgezogen und hat eine eigene Familie.
Amalie hat ein schönes, aber etwas in die Jahre gekommenes Haus im schönen Perl, nahe der Grenze zu Luxembourg. Das Haus hat einen Wert von ca. 300.000 €. Sie sieht es nicht mehr ein, große Investitionen in das Haus vorzunehmen – immerhin ist sie schon 85.
Amalie möchte, dass ihr Tochter möglichst wenig erbt. Zu einer „offenen“ Enterbung kann sie sich nicht durchringen. Ein Testament möchte sie nicht errichten. Amalies Sohn hat im Internet etwas von
vorweggenommener Erbfolge
gelesen. Er hat daher folgende Idee:
Er renoviert das Haus und übernimmt die anfallenden Kosten. Er hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen seine Mutter. Nach Abschluss der Renovierungen überträgt Amalie ihm und seinem Bruder das Eigentum zu je 1\2 und behält sich selbst ein Wohnrecht vor. Zudem verpflichten sich Amalies Söhne, ihr lebenslang „hauswirtschaftliche Hilfestellung“ zu leisten. Amalie und die beiden Söhne gehen davon aus, dass der Erlass des Aufwendungsersatzes, die Einräumung des Wohnrechts und die „hauswirtschaftliche Hilfestellung“ wertmäßig dem Wert des Hauses entsprechen. Keiner geht mehr von einer Schenkung aus.
Die Tochter sollte leer ausgehen
Nach Amalies Tod stellt sich heraus: Wie so oft steckt der Teufel im Detail. Amalie und ihre Söhne haben sich verrechnet.
Zum einen hat das Haus einen deutlich höheren Wert, als die angenommenen 300.000 €. Zum anderen wurden das Wohnrecht und die „hauswirtschaftliche Hilfestellung“ zu hoch bewertet. Leistung und Gegenleistung stehen in keinem adäquaten Verhältnis zueinander. Der Vorgang stellt einen zumindest teilweise unentgeltlichen Vorgang, eine
Schenkung
dar.
Amalies Tochter geht nicht leer aus. Der Gesetzgeber hat für genau diesen Fall Vorsorge getroffen. Der Tochter stehen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu. Diese hat sie mit Hilfe unserer Kanzlei geltend gemacht und erfolgreich durchgesetzt. Zwar belaufen diese sich nur auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, mithin auf 1\6. Jedoch ist dies immer noch mehr, als die vermeintlichen „Experten“ dachten.
Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie womöglich teure Fehler begehen.