Das Besteuerungsverfahren
Das Verfahren der Besteuerung gliedert sich in 4 wesentliche Abschnitte.
Anzeige des Erwerbs und Aufforderung durch das Finanzamt
Erwerbe, die unter die persönliche und die sachliche Steuerpflicht fallen, sind dem zuständigen Finanzamt in der Regel binnen 3 Monaten zunächst anzuzeigen. Dies ergibt sich aus § 30 ErbStG. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn eine Verfügung von Todes wegen durch ein (Nachlass-) Gericht eröffnet wird.
Das Finanzamt wird anhand der Informationen prüfen Besteuerungsverfahren , ob die Abgabe einer Schenkung- bzw. Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, so ergeht eine entsprechende Aufforderung.
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung
Die jeweilige Erklärung ist anhand bestimmter Vordrucke fristgerecht abzugeben. Das Finanzamt nimmt anhand der Informationen die entsprechende Veranlagung dann vor oder entscheidet, dass eine Steuer nicht angefallen ist.
Hilfestellung durch uns
Gerne sind wir Ihnen bei der Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sowie bei der Erstellung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung behilflich. Sollte bereits ein Bescheid erlassen worden sein, so überprüfen wir diesen gerne für Sie und vertreten Sie ggf. auch im Einspruchsverfahren bzw. vor dem Finanzgericht. Berücksichtigen Sie immer, dass Einspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Erforderlich ist immer ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Achtung: Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich 1 Monat. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Diese kann nicht verlängert werden.
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- Finanzamt: Alexander Limbach/shutterstock.com