Steuerpflicht der Höhe nach
Soweit die Voraussetzungen einer sachlichen Steuerpflicht vorliegen, ergibt sich möglichweise eine zu entrichtende Steuer. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Kriterien.
Die wichtigsten Kriterien sind
- Überschreitung der Freibeträge gemäß § 16 ErbStG
- Es liegen keine (teilweisen oder vollstänigen) Befreiungstatbestände vor (z.B. das sog. “Familienheim”, zu Wohnzwecken vermietete Immobilien etc.)
- Verhältnis des Erblassers/Schenkers zum Erwerber; hiernach bestimen sich Freibeträge und Steuerklassen
- Wert/Höhe der Zuwendung
- Höhe abzugsfähiger Erbregelungskosten wie z.B. Räumungskosten und Steuerberatungskosten für vom Erblasser hinterzogene Steuern
Sofern sich nach vorgenannten Kriterien eine Steuerpflicht ergibt, so lässt sich die Höhe in etwa wie folgt bestimmen:
Aktuelle Freibeträge und Steuersätze (Stand: 12/2020)
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Steuerfreibetrag in Euro | Steuersätze in Prozent |
Ehegatten und Lebenspartner | I | 500.000 | 7-30 |
Kinder und Enkel, bei denen die Eltern verstorben sind (Auch Stief- und Adoptivkinder) |
I | 400.000 | 7-30 |
Enkel | I | 200.000 | 7-30 |
Eltern und Großeltern: Erbschaft | I | 100.000 | 7-30 |
Eltern und Großeltern: Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern |
II | 20.000 | 15-43 |
Nicht Verwandte | II | 20.000 | 30-50 |
Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaftsteuer
Die Steuerlast lässt sich vielfach deutlich senken oder gar vermeiden. Hierzu muss der Erblasser frühzeitig aktiv werden. Dies kann durch eine sog. vorweggenommene Erbfolge geschehen. Auf die Ausführungen hierzu verweisen wir. Achtung: Erscheint die Besteuerung der Höhe nach nicht korrekt zu sein, so besteht Handlungsbedarf. Rechtsmittel sind der Einspruch bzw. die Klage. Beide haben keine aufschiebende Wirkung. Erforderlich ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
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