Steuerpflicht dem Grunde nach
Welche Vorgänge Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen ergibt sich allgemein aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Steuerpflichtige Vorgänge – Sachliche Steuerpflicht
Das ErbStG nennt die steuerpflichtigen Vorgänge abschießend in § 1.
Die Wichtigsten sind
Erwerbe von Todes wegen
Hierunter fallen im Wesentlichen klassische Erbfälle, Schenkungen auf den Tordesfall, Vermächtnisse und Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Näheres ergibt sich aus § 3 ErbStG.
Schenkungen unter Lebenden
Hierunter ist jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden zu verstehen, bei der keine Gegenleistung fließt oder Leistung und Gegenleistung nicht adäquat zueinander sind. Das Nähere regelt § 7 ErbStG.
Persönliche Steuerpflicht
Die Steuerpflicht knüpft auch an persönliche Merkmale an.
Grundsätzlich müssen entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbes den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz in der Bunderepublik Deutschland haben. Dies ergibt sich aus § 2 ErbStG, Dieser regelt auch weitere Ausnahmen.
Grundsätzlich gilt:
Liegen diese Voraussetzungen vor, so unterfällt grundsätzlich der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, mithin auch Gegenstände im Ausland.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so unterfällt grundsätzlich nur das im Inland belegene Vermögen der Deutschen Steuer.
Beispiele hierzu:
- Erblasser E wohnte im Zeitpunkt seines Ablebens in Saarbrücken. Er wird beerbt von seinem Sohn S. Dieser betreibt eine Herrenboutique in Wuppertal.
Der Erwerb des gesamten Vermögens unterfällt der Deutschen Erbschaftsteuer.
- Erblasser E wohnte im Zeitpunkt seines Ablebens seit 3 Jahren in Paris. Seine einzige Tochter T wohnt in Saarbrücken.
Der gesamte Erbfall unterfällt -vorbehaltlich eines DBA- der Deutschen Erbschaftsteuer.
- Erblasser E wohnte im Zeitpunkt seines Ablebens in Paris. Seine beiden Kinder wohnen in England. E hatte noch ein Haus in St. Ingbert.
Nur der Erwerb des in St. Ingbert belegenen Hauses unterfällt der Deutschen Erbschaftsteuer -vorbehaltlich eines abweichenden DBA-
In jedem Fall gilt: Einspruch oder Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Erforderlich ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wir helfen Ihnen gerne.