Steuerpflicht im Erbfall
Kommt es zum Erbfall, so ergeben sich für die Erben verschiedene steuerliche Pflichten. Schlagen Sie das Erbe aus, so treffen Sie keinerlei Pflichten.
Steuerliche Pflichten der Erben
Haben Sie den Erblasser alleine oder mit anderen beerbt, so treffen Sie einige steuerliche Pflichten.
Pflicht zur Anzeige der Erbschaft
In der Regel ist der Erbfall dem zuständigen Finanzamt binnen einer Frist von derzeit 3 Monaten (Stand: Oktober 2022) schriftlich anzuzeigen. Dies ergibt sich aus § 30 I ErbStG. Das Finanzamt wird dann entscheiden, ob die Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ausgesprochen wird.
Diese Meldung erfolgt (spätestens) dann automatisch durch den beurkundenden Notar, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden und diese übertragen werden. Im Zweifel sollte diese Meldung aber nicht abgewartet werden.
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Ergeht die Aufforderung, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, so ist diese in vollständiger Form zu erstellen und einzureichen. Mitunter sind die Voraussetzungen von Freibeträgen oder Steuerbefreiungen zu prüfen.
Einkommensteuererklärung
Ergeben sich aus dem Nachlass laufende Einkünfte (Miete, Pacht, Kapitalerträge, Gewinnausschüttungen etc.), so sind diese durch die Erben in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Haben mehrere Personen den Erblasser beerbt, so sind auf einer ersten Stufe die Einkünfte zunächst einheitlich gesondert festzustellen. Diese Feststellung dient dazu, bei allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die gleichen Voraussetzungen zur Besteuerung zu schaffen.
Vom Erblasser übergegangene steuerliche Pflichten
Die Erben treffen aber auch steuerliche Pflichten, die bereits in der Person des Erblassers begründet waren. Diese fallen sozusagen in den Nachlass.
Abgabe ausstehender Einkommensteuererklärungen
Hatte der Erblasser nicht alle Steuererklärungen abgegeben, so haben die Erben dies nachzuholen. Mitunter kann es sich auch lohnen, (erstmals) eine Steuererklärung für den Erblasser abzugeben.
Entgegennahme von Steuerbescheiden/Rechtsmittel einlegen
Die Erben trifft auch die Pflicht, Steuerbescheide entgegenzunehmen. Besteht Anlass, so sind Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. Bei mehreren Erben kann dies schnell zu Problemen im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis für die Erbengemeinschaft führen.
Duldung von Betriebsprüfungen
War der Erblasser Unternehmer, so müssen die Erben Betriebsprüfungen dulden, die sich auf den Betrieb des Erblassers beziehen und einen Zeitraum vor Eintritt des Erbfalls betreffen.
Zahlung von Steuerschulden/Zinsen/Verspätungszuschläge
Mit Ausnahme von Zwangsgeldern haben die Erben Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu begleichen.
Achtung: Erben haften als Gesamtschuldner! Dies bedeutet, das Finanzamt kann jeden Einzelnen auf die ganze Summe in Anspruch nehmen.
Meldung steuerlicher Versäumnisse/Unregelmäßigkeiten
Bemerken die Erben, dass der Erblasser bewusst oder unbewusst steuerliche Angaben falsch oder nicht vollständig gemacht hat, so ist die unverzüglich zu korrigieren. Dies gilt auch, wenn sich die Sünden aus dem Testament ergeben. Zwar haften die Erben strafrechtlich nicht für das Verschulden des Erblassers. Klären sie aber Sachverhalte nicht unverzüglich auf, so trifft sie ein eigenes Verschulden.
Zu all diesen Punkten beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie gleich einen Termin zu Erstberatung unter 0681 3875 1450