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Unterschrift heißt Unterschrift

Unterschrift heißt Unterschrift

Zwischenzeitlich dürfte sich herumgesprochen haben, dass ein eigenhändiges Testament handschriftlich geschrieben und v.a. auch unterschrieben sein muss. Sonst ist es ungültig. Dies ergibt sich aus § 2247 I BGB. Dort heiß es:

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Es mag für Außenstehende albern klingen, dass der Bedeutung des Wortes „Unterschrift“ eine dermaßen große Wirkung zufallen soll und sich Gerichte immer wieder damit beschäftigen. Ganz so trivial ist die Sache aber nicht.

Dies zeigt folgender Fall:

Ursula (U) ist durch Erbschaften zu einem nicht unerheblichen Vermögen gekommen. Unter anderem hat sie von ihrem Ehemann eine Vulkanisierungsanstalt geerbt. Eines blieb ihr aber verwehrt: Sie hat keine eigenen Kinder. Die ungeliebte Verwandtschaft soll „leer“ ausgehen. Sie möchte aber ihre Patenkinder und ihren langjährigen Liebhaber Klaus (K) bedenken. Da U für ihren Geiz bekannt ist, errichtet sie das Testament in Eigenregie.

Sinngemäß verfasst U folgendes Testament:

          Mein letzter Wille

Hiermit verfüge ich, Ursula L, geboren am 19.05.1944 in St. Ingbert meinen letzten Willen:

  1. Meinen Patenkindern Anton, Berta, Cäsar und Daniel wende ich als Vermächtnis jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 € (einhunderttausend €) zu.
  2. Das Vermächtnis wird fällig drei Monate nach Eintritt des Erbfalls.

St. Ingbert, 17.05.2023 Ursula L, geb. S.

Im Übrigen beerbt mich mein treuer Freund Klaus P alleine.

 

Soweit so gut? Mit Nichten ! Klaus stellte den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Auch das Oberlandesgericht verwehrte dem K seinen Erbschein.

Angelehnt an die Entscheidung des OLG München vom 25.08.2023 argumentierte das OLG sinngemäß so, dass die Erbeinsetzung des K eine eigene letztwillige Verfügung darstelle und demnach ebenfalls der (nochmaligen) Unterschrift des Erblassers bedürfe.

Ergebnis: Wieder einmal hatte U an der falschen Stelle gespart. K ging leer aus. Erbin wurde ihre von U wenig geachtete Schwester. Diese wollte nicht einmal die Vermächtnisse der Patenkinder erfüllen. Wir haben den Patenkindern zu Ihrem Recht verholfen.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Testamentsberatung unter

0681 3875 1450.