Wein, Weib und Wechselbezüglichkeit
Immer wieder kommt es zu Streit, wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, darin Schlusserben bestimmen und einer der Eheleute verstirbt. Streit entsteht meist dann, wenn der Überlebende nochmals heiratet und seine neue Flamme erben soll.
Hierzu folgender Fall:
Amalie (A) und Berta (B) sind seit 30 Jahren liiert, seit 10 Jahren verheiratet. A und B haben naturgemäß keine gemeinsamen Kinder. Sie errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und die Xantippe (X) als Schlusserben bestimmen. X ist die Nichte der B. A und B verfügen in dem Testament ausdrücklich, dass der Überlebende an die Erbregelungen gebunden sein soll.
Erbfall tritt ein – A verstirbt
Kurz nach Errichtung des Testaments erfährt A, dass B seit Jahren eine leidenschaftliche Affäre mit dem Manfred (M) unterhält. A echauffiert sich hierüber dermaßen, dass sie einen Schlaganfall erleidet, an dem sie letztlich verstirbt.
B beerbt den A und heiratet den M
B’s Trauer hält sich in Grenzen. Sie beantragt umgehend einen Erbschein. Bereits ein halbes Jahr, nachdem die Asche von A am Strand von Mallorca verstreut wurde, heiraten B und M. B will den M als Alleinerben einsetzen und errichtet ein neues Testament.
B verstirbt – Streit zwischen X und M
Kurz nach Errichtung des Testaments verstirbt die B auf mysteriöse Art bei einem Badeunfall auf Lesbos. Nachdem die Formalitäten geklärt sind, beantragt M einen Erbschein. Diesem tritt die X entgegen.
Bindungswirkung sticht Neuverheiratung
X lässt vortragen, dass das ursprüngliche Testament der A und der B eine bindende Bestimmung enthielt, wer Schlusserbe nach dem Längstlebenden sein soll. Nach ihrer Auffassung konnte B als Überlebende nicht mehr zu Gunsten des M verfügen.
Instanzenzug nicht erfolgreich
M treibt die Sache durch mehrere Instanzen. Das OLG Zweibrücken (Az. 8 W 88/25, vom 25.02.2026) gibt der X recht. Die Bindungswirkung entfaltet sich nicht nur zu Gunsten von Verwandten. Maßgeblich ist ein Näheverhältnis. Entscheidend muss sein, ob die eine Verfügung mit der anderen „steht und fällt“.
X beerbt den B
Am Ende verwirklicht sich A’s letzter Wille. X beerbt die B alleine, M geht leer aus. Diesen erwartet jetzt aber ein Strafverfahren aufgrund des ungeklärten Ablebens der B.
M ohnehin erbunwürdig ?
Wer weiß, wie sich der Ausgang dieses Verfahrens auf die Erbwürdigkeit des M ausgewirkt hätte.
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