Pflichtteilsverzicht ohne Folgen
Bei vielen Rechtsgeschäften kann sich eine Partei vertreten lassen. Auch bei Verträgen, die der notariellen Beurkundung bedürfen lässt sich so mancher vertreten. Die Gründe können vielfältig sein. Häufig wollen sich die Parteien nicht begegnen oder aber die Entfernung ist zu weit. Wollen Erblasser und potenzieller Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht erklären, so muss der Erblasser regelmäßig selbst vor Ort sein. Nicht immer wird an diese Feinheit gedacht. Hierzu folgender Fall:
Ludwigs lästiger Lukas
Ludwig (L) lebt mit seiner Frau Sabine (S) seit 30 Jahren in St. Ingbert. Beide haben es durch einen sparsamen Lebenswandel und viel Arbeit zu einem gewissen Wohlstand gebracht. Eigene Kinder haben sie keine. L hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn mit Namen Lukas. Der Kontakt beschränkt sich auf das Nötigste. Seit geraumer Zeit haben die beiden keinen Kontakt mehr. L will S absichern, falls ihm etwas zustoßen sollte.
Pflichtteilsverzicht
L glaubt an die Zuverlässigkeit eines Notars, lässt sich beraten und will schließlich einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit Lukas abschließen. Lukas soll hierfür eine einmalige Abfindung bekommen in Höhe von zunächst 50.000 €. Hiermit ist Lukas nicht einverstanden und fordert 100.000 €. L stimmt zähneknirschend zu, möchte mit Lukas aber nichts mehr zu tun haben. Er lässt sich demnach auch bei der Vertragsunterzeichnung durch eine Angestellte des Notars vertreten und genehmigt später den Vertrag. L zahlt an Lukas die 100.000 €, mit S hat er seit langem ein Berliner Testament. L und S wiegen sich in Sicherheit.
Erbfall tritt ein
Plötzlich und unerwartet kommt es zum Erbfall. L hat sich überschätzt und ist mit seinem Motorrad tödlich verunglückt. Plötzlich meldet sich Lukas und macht seinen Pflichtteil geltend. S verweist auf den Pflichtteilsverzicht und weist die Ansprüche zurück.
Lukas macht Pflichtteil geltend – und erhält ihn
S wird durch das Schreiben von Lukas Anwalt beunruhigt. Sie lässt sich von uns beraten. Leider zeigt sich, dass der beurkundende Notar Dr. B aus St. Ingbert die Sache nicht zu Ende gedacht hat. L hätte sich bei der Unterzeichnung des Verzichtsvertrages nicht vertreten lassen dürfen. Dies ergibt sich aus § 2347 BGB.
Nervenaufreibendes Pflichtteilsverfahren
Wir haben S bei der Abwicklung der Pflichtteilssache begleitet und wenigstens in Höhe der bereits erhaltenen 100.000 € die Aufrechnung erklärt. Gleichwohl musste die S nochmals weitere 150.000 € an Lukas zahlen, ganz abgesehen von dem Ärger.
Einmal mehr zeigt sich: Der Teufel steckt im Detail und auch der beste Notar ist nicht unfehlbar. Daher lassen Sie sich vorher von uns beraten. Vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 0681 3875 1450.