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Adieu Claire

Nicht selten wird in Testamenten oder Erbverträgen eine sog. „Pflichtteilsstrafklausel“ vorgesehen. Diese soll verhindern, dass bspw. Abkömmlinge den Pflichtteil am Nachlass desjenigen Elternteils geltend machen, der zuerst verstirbt. Geschieht dies trotzdem, so erhält der Abkömmling nach dem Längstlebenden automatisch auch nur seinen Pflichtteil. Dies kann weiter verschärft werden, bspw. durch eine sog. Jastrow’sche Klausel. Die Pflichtteilsstrafklausel sollte möglichst exakt formuliert sein.

Hierzu folgender Fall:

Franz (F) und Claire (C) sind seit 50 Jahren verheiratet. Sie haben zwei Kinder, den Klaus (K) und die Monika (M). F und C wollen ihren Nachlass regeln und errichten einen Erbvertrag „aufs längste Leben“. Schlusserben sollen die M und der K werden. Auf Anraten des Notars Dr. B wird eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.

Pflichtteilsstrafklausel

Die Klausel lautet in etwa, dass derjenige der Kinder auf den Pflichtteil gesetzt wird, der nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil an diesem Nachlass geltend macht. Weitere Regelungen wurden nicht getroffen.

Erbfall nach F eingetreten – C zahlt an Monika

F stirbt nach einem langen und erfüllten Leben. Er wird von seiner C allein beerbt. Zu dieser Zeit war die M gerade dabei, ihr kleines, “bescheidenes” Einfamilienhaus in Saarbrücken zu errichten. Das Richtfest hat der F noch mitgefeiert. C möchte die M unterstützen und zahlt an sie einen Geldbetrag, der exakt dem Pflichtteilsanspruch am Nachlass des F entsprach, d.h. 1/8 des Rein-Nachlasses. Die Überweisung trug den Verwendungszweck „Nachlass Papa – Pflichtteil“.

Erbfall nach C eingetreten – K Alleinerbe?

Nachdem C verstorben ist, lässt sich K von dem „großen“ Friedwart Grün beraten. Daraufhin beantragt der K einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweist. Er vertritt die Auffassung, die M habe die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Sie habe ihren Pflichtteil erhalten und damit ihren „Protzbau“ auf dem Rotenbühl bezahlt.

Pflichtteilsstrafklausel wirklich ausgelöst?

M lässt sich von uns beraten und vertreten. Wir sind dem Erbschein entgegengetreten. Unsere Argumentation lässt sich damit zusammenfassen, dass die M gerade nicht die Pflichtteilsstrafklausel verwirklich hat. Vielmehr sei ihr durch die C freiwillig (!) ein Betrag zugewandt worden, der mehr oder minder zufällig der Höhe nach dem Pflichtteilsanspruch nach F entsprach. Keinesfalls hat die M diesen Anspruch gegen den Willen der C erhalten. Wir haben die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt.

Gemeinschaftlicher Erbschein erteilt

Diese Auffassung bestätigte das Amtsgericht. Eine Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) blieb ohne Erfolg. Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist K und M als Erben zu je ½ aus.

Wieder einmal zeigt sich, wie wichtig detailgenaue Formulierungen in Testamenten und Erbverträgen sind. Auch zeigt sich, wie wichtig eine frühzeitige und zutreffende Weichenstellung sein kann.

Wir beraten Sie gerne im Vorfeld, d.h. bei der Errichtung Ihres Testaments oder begleiten Sie im Verfahren nach Eintritt des Erbfalls. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.