So erreichen Sie uns:

Strafe ohne Schuld

Strafe ohne Schuld

Wollen Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und verhindern, dass Kinder ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend machen, ist eine Pflichtteilsstrafklausel taugliches Mittel.

Aber auch hier steckt der Teufel im Detail. Manch einer denkt nicht über atypische Verläufe nach. Der letzte Wille wird so häufig nicht erfüllt. Hierzu folgendes Beispiel:

Zittbert (Z) und Trudpert (T) sind seit 30 Jahren ein Paar, seit 8 Jahren sind sie verheiratet. Sie leben in ihrem „kleinen“ Häuschen in Rohrweiler und genießen den wohlverdienten Ruhestand. Da beider keine Kinder haben, adoptieren sie den inzwischen 30-Jährigen und über die Maßen „liebenswerten“ Roy (R). Dieser soll einmal das Haus und das übrige Vermögen erben.

Berliner Testament

Z und T errichten ein gemeinschaftliches Testament, setzen sich gegenseitig zu Alleinerben, den R als Schlusserben ein. Um den Längstlebenden zu schützen, verfügen sie eine sog. Pflichtteilsstrafklausel. Dies hat ihnen der sich unermüdlich bemühende Rechtsanwalt und Freund des Hauses Friedwart Grün geraten.

Pflichtteilsstrafklausel

Die Klausel sieht vor, dass R grundsätzlich den Längstlebenden alleine beerbt. Er soll jedoch nur seinen Pflichtteil erhalten, wenn er nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil gegen den Willen des Längstlebenden geltend macht und es zu einem Abfluss von Geldmitteln kommt.

R bezieht Sozialleistungen

Z und T wussten nicht, dass R seit Jahren im Bezug von Sozialleistungen steht. Vielleicht machte gerade das Mysteriöse den Reiz an R aus.

Erbfall eingetreten

Eines Tages verstirbt der Z plötzlich und unerwartet. Er beerbt den T alleine. R soll die Füße stillhalten und seinen Pflichtteil nicht geltend machen. Soweit so gut – oder etwa doch nicht?

Sozialhilfeträger tritt auf den Plan

Der zuständige Sozialhilfeträger leitet den Pflichtteilsanspruch des R am Nachlass des Z gemäß § 93 SGB XII auf sich über und macht diesen bei T geltend. T muss zahlen und hierfür das Haus in Rohrweiler verkaufen.

Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst – R erhält nur seinen Pflichtteil

Nach dem Tod des T beantragt der R einen Erbschein. Diesen erhält er endgültig nicht. Die Schwester -die ebenfalls liebenswerte S- des T beantragt ebenfalls einen Erbschein und lässt vortragen, die Pflichtteilsstrafklausel sei verwirkt worden. R sei nicht Erbe des T. Sämtliche Instanzen geben der Schwester recht.

Wir beraten Sie gerne, wie solch ungewollte Ergebnisse vermieden werden können. Lassen Sie sich beraten und vereinbaren Sie gleich einen Termin unter 0681 3875  1450.