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Undank ist der Welten Lohn

Undank ist der Welten Lohn

Berthold ist verwitwet und lebt in seinem schönen Haus in Saarbrücken. Neben der Immobilie hat er es zu einem nicht unerheblichen Barvermögen (750.000 €), sowie einer kleinen Oldtimersammlung gebracht. Monika ist seine einzige Tochter.

Um die Erbschaftsteuer zumindest etwas zu mindern, entschließt sich Berthold dazu, sein Haus auf Monika bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Diese räumt Berthold ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss ein und verpflichtet sich dazu, den Vater zu versorgen und ggf. zu pflegen.

Notarieller Übertragungsvertrag

Die sog. vorweggenommene Erbfolge ist sicher keine schlechte Idee – gerade bei sehr werthaltigen Nachlässen. Daher lässt Berthold nach eingehender Beratung einen entsprechenden Vertrag beurkunden. Monika wird Eigentümerin der Immobilie.

Freude währte nur kurz

Bertholds Freude über die vermeintliche Sicherheit und die „kluge Entscheidung“ währte leider nur kurz. Kurz nach dem Beurkundungstermin lernte Monika einen Mann kennen. Dieser zog bereits nach kurzer Zeit bei Monika in die Wohnung im I. OG des Hauses, das zuvor Berthold gehörte.

Monika und ihr neuer Mann genossen das Leben in vollen Zügen. Sie feierten Partys, gründeten einen sog. „privaten Partykreis“ und ließen kein Land aus, in das sie keine Reise unternahmen. Das Verhältnis zu Berthold kühlte sich immer weiter ab.

Berthold wird pflegebedürftig

Es kam, wie es kommen musste. Beim Rangieren in der Garage rollt ein schwerer Mercedes aus den 30-er Jahren gegen Bertholds Oberschenkel und quetscht diese an die Garagenwand. Er wird dabei schwer verletzt und ist fortan auf Pflege angewiesen.

Monika will davon nichts wissen. Sie habe besseres zu tun und „der Alte“ habe genug Geld, sich eine Pflegerin aus Osteuropa zu bezahlen. Sie sei schließlich keine Krankenschwester. Dies habe ihr auch ihr Tennisfreund Friedwart so bestätigt.

Berthold ärgert sich über das Verhalten seiner Tochter und insbesondere diese Aussage und sucht uns zur Beratung auf. Angelehnt an die BGH-Entscheidung vom 09.07.2021 (BGH V ZR 30/20) teilen wir Berthold mit, dass der Übertragungsvertrag unter Umständen anzupassen oder gar rückabzuwickeln ist.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wir wandten uns an Monika und trugen vor, die Übernahme der Pflegeverpflichtung war Geschäftsgrundlage der Übertragung der Immobilie. Wir stellten Sie vor die Wahl, entweder eine bestimmte monatliche „Rente“ zu zahlen oder das Eigentum an der Immobilie wieder auf Berthold zu übertragen.

Nach einiger Korrespondenz entschied sich Monika zur Zahlung einer Rente. Diese ist ausreichend, damit Berthold sich eine Pflegerin bezahlen kann. Da Monika und ihr Galan nach wie vor die meiste Zeit auf Reisen sind, ist es sogar wieder einigermaßen ruhig im Haus.

Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Beratung 0681 3875 1450