Alles oder nichts
Anton und Bertram sind seit vielen Jahren ein Paar. Seit 2 Jahren sogar verheiratet. Sie haben es zu einem nicht unerheblichen Vermögen gebracht. Mitunter haben Sie auf einem Depot bei einer französischen Bank rund 500.000 € an Wertpapieren und Fonds geparkt. Kinder haben Sie keine. Ihre Verwandtschaft hat den Kontakt vor langen Jahren abgebrochen.
Anton und Bertram haben aber viele Freunde. Mit ihnen haben Sie viele schöne Zeiten verbracht. Daher möchten sie das Vermögen unter den Freunden aufteilen. Dazu errichten Sie ein Testament. Anton war in früheren Zeiten kurzzeitig mit einem Rechtsanwalt liiert. Dies ging aber nur so lange gut, bis Bertram dahintergekommen war. Daher weiß Anton, dass privatschriftliche Testamente handschriftlich zu verfassen sind.
Gesagt – getan
Anton und Bertram verfassen ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen. Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Sie bestimmten auch, dass das Vermögen in Frankreich insgesamt 5 Freunden zufallen soll, wenn auch der Längstlebende verstorben ist. So sollte auch sichergestellt sein, dass die beiden Katzen Mietz & Mautz versorgt sind.
Die Aufstellung der 5 Freunde mit Namen, Geburtsdaten, Adressen und Telefonnummern ließen sie von Bertrams Sekretärin abtippen und nahmen hierauf in dem Testament Bezug. Sie glaubten, man könne dies sonst nicht lesen.
Es kam wie es kommen musste
Nachdem zuerst Bertram und kurz darauf auch Anton verstorben waren beantragten Anne und Alice einen gemeinschaftlichen Erbschein.
Aber auch die ungeliebten Nichten von Anton beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Sie vertraten die Auffassung, dass die Erbeinsetzung der Freunde unwirksam sei – Testamente seien handschriftlich zu verfassen. Ein notarielles Testament liege nicht vor.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) mussten wir Anne und Alice vermitteln, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Bezugnahme in dem Testament auf die getippte Anlage entspricht nicht den Formvorschriften eines Testaments. Einen ähnlichen Fall hatte auch der BGH zu entscheiden (BGH IV ZB 30/20).
Die Nichten bekamen alles – die Freunde nichts.
Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie ein Testament errichten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihrem letzten Wunsch entsprochen wird. Umso wichtiger wird dies, wenn Sie keine eigenen Abkömmlinge haben – auch gerade in gleichgeschlechtlichen Verbindungen.
Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung unter 0681 3875 1450.
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