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Christel von der Post

Christel von der Post

Haben Kinder keinen Kontakt zu den Eltern, so haben sie auch meist keine Kenntnis über deren Vermögen. Besteht die Gefahr, dass der Nachlass überschuldet ist, sollte über eine Ausschlagung nachgedacht werden. Stellt sich später heraus, dass der Nachlass doch werthaltig ist, so ist längst nicht alles verloren. Es kommt eben auf die Ausschlagungserklärung an. Hierzu folgender Fall:

Anton (A) war seit vielen Jahren verwitwet. Er hatte aus einer früheren Beziehung 2 erwachsene Töchter, die Berta (B) und die Christel (C). C arbeitete früher als Beamtin bei der Deutschen (Bundes-) Post und war seit dem 40. Lebensjahr im vorgezogenen Ruhestand. Jeder nannte sie daher nur die „Christel von der Post“. Sowohl die B, als auch die C hatten seit dem Tod ihrer Mutter keinen Kontakt mehr zu A. Als A verstarb, wurden B und C als mögliche Erbinnen vom Nachlassgericht angeschrieben. A hatte kein Testament.

Keine Kenntnisse zum Nachlass

B und C hatten keinen Schimmer, wie es um den Nachlass des A bestellt war. Sie erfuhren jedoch von der geschwätzigen Nachbarin (N), dass A all sein Geld ausgegeben habe und gerne mal die Puppen hat tanzen lassen.

C schlägt Erbe aus – wegen Überschuldung

C ist ein sehr ängstlicher Mensch. Sie hatte Angst um ihre Beamten-Pension. Da C selbst Beamtin war und weiß, wie der Hase läuft, suchte sie das Nachlassgericht auf und erklärte die Ausschlagung des Erbes nach dem A. Als Begründung gab sie an, der Nachlass sei wohl überschuldet. B ließ alles auf sich zukommen und schlug nicht aus.

Nachlass doch werthaltig

Wie belastbar das Geschwätz der N ist, zeigt sich, als der B ein Grundsteuerbescheid für eine Eigentumswohnung in Homburg zugeht und die Bank2Pfalz einen Depotauszug schickt, der auf A lautete. B wurde hellhörig und fand heraus, dass A doch Vermögen hatte. Sie stieß auf folgendes: Eigentumswohnung in Homburg (350.000 €), Wertpapiere (150.000 €) und Girokonto (15.000 €). B erzählte dies der C.

C ficht Ausschlagung an und beantragt Erbschein

C hatte im Internet gelesen, dass in solchen Fällen die Ausschlagung wegen Irrtums angefochten werden kann. Gleichzeitig beantragt sie einen gemeinschaftlichen Erbschein, der B und C als Erben zu je ½ ausweisen sollte.

B tritt Erbschein entgegen

B tritt dem Erbschein entgegen und lässt vortragen, dass die Anfechtung nicht möglich sei. C habe die Ausschlagung „ins Blaue hinein“ erklärt. Sie habe sich keine Gedanken über den Nachlass gemacht und sich auf das Geschwätz der N verlassen. B beantragt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

B bleibt Alleinerbin – C geht leer aus

Sowohl das Nachlassgericht, als auch das Oberlandesgericht in 2. Instanz gaben der B recht. Zwar stelle die Zusammensetzung des Nachlasses und damit seine Werthaltigkeit grundsätzlich eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Der Irrtum hierüber berechtige grundsätzlich auch zur Anfechtung. Jedoch sei die Anfechtung nur möglich, wenn sich der Erklärende bei der Ausschlagung auf Fakten gestützt habe. Die Bezugnahme auf Vermutungen reiche nicht aus. Ebenfalls unzureichend sei, wenn die Ausschlagung „ins Blaue hinein“ erklärt wurde.

So hat auch das OLG Zweibrücken am 07.03.2025 (8 W 20/24) entschieden und abermals gezeigt, dass es gerade im Erbrecht auf Details ankommt.

Wir beraten Sie gerne und helfen, teure Fehler zu vermeiden. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.