Heides Häuschen im Grünen
Die Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen kann viele Vorteile haben. Man spricht von der sog. „vorweggenommenen Erbfolge“, oder der Übergabe “mit warmer Hand“. Leider hakt es bei der Umsetzung. Das über Jahrzehnte ersparte Häuschen im Grünen wird oft allzu sorglos weggegeben. Viele Notarverträge sind zwar gut, aber nicht gut genug. Hierzu folgender Fall:
Heide (H) ist seit 10 Jahren verwitwet und hat eine Tochter Namens Sabine (S). S ist verheiratet mit dem italienischen Schönling Francesco (F). H hat in ihrem Leben viel gearbeitet, ist aber nie reich geworden. Irgendwann tritt die S an H heran und schlägt ihr vor, das Haus doch zu Lebzeiten schon zu übertragen. Um vermeintlich Kosten zu sparen, wird kein Wohnrecht oder Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen. Man einigt sich per Handschlag. Gesagt – getan.
Variante 1: F braucht Geld – Haus wird belastet
F, der mehr oder minder erfolgreich im Handel mit Gebrauchtwagen ist, braucht eines Tages mal wieder Geld. Ein größerer Peugeot-Händler, der von dem Self-Made-Man G geführt wird, kann ihm „günstig“ einen Sattelzug voller Leasingrückläufer besorgen.
F sieht seine Chance, dem G zu beweisen, dass er es „drauf“ hat. Hierzu beschwatzt er die S, das Haus mit einer Grundschuld in Höhe von 150.000 € zu belasten und ein kurzfristiges Darlehen bei der Bank2-Pfalz aufzunehmen. Mit diesem Geld zahlt er einen ganzen Sattelzug an Peugeot-SUV’s an. Der Rest ist fällig nach drei Monaten und wird von der Peugeot-Bank vorfinanziert. G hat ihm hierbei geholfen.
H weiß von nichts
H ist ebenso liebenswert, wie gutgläubig. Sie erfährt weder von der Belastung „Ihres“ Hauses, noch von dem Darlehen. Es kam wie es kommen musste: F bleibt auf seinen SUV’s sitzen. Ein neues Modell ist vorgestellt worden und G bietet dieses zu unschlagbaren Leasing-Konditionen an. Wer soll da bei F noch kaufen?
Darlehen wird gekündigt
Hiervon erfährt die Bank2-Pfalz. Sie kündigt das Darlehen und fordert F zur Rückzahlung binnen zwei Wochen auf. Auch die Peugeot-Bank hält nicht mehr still. Auch dieses Darlehen ist fällig. F ist -mal wieder- am Ende. G springt zwar ein und kauft die SUV’s zurück. F macht trotzdem Verlust.
Haus muss verkauft werden
Das Haus, in dem H wohnt, muss verkauft werden. Da das Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, muss H ausziehen. Völlig verarmt muss sie zu ihrer Nichte nach Hamburg ziehen. H kennt dort Niemanden. H ist einsam und traurig.
Variante 2: S stirbt vor der H – F verkauft das Haus
Möglich ist auch, dass Kinder vor den Eltern sterben. So auch in diesem Fall. S stirbt bei einem tragischen Verkehrsunfall zwischen Bliesweiler-Aßbach und Kuckuksweiler. F beerbt die S alleine auf Grundlage eines Berliner Testaments. Er ist demnach auch Eigentümer des Hauses geworden. Da F die H nicht wirklich leiden kann und ständig Geld braucht, verklagt er sie und zwingt sie zur Räumung des Hauses. F verkauft das Haus an einen zwielichtigen Gebrauchtwagen-Händler aus Saarlouis. Dieser richtet in H’s Haus ein “24-Stunden-Bienenhäuschen” mit dem Namen “L’amour toujours” ein. H muss auch in diesem Fall nach Hamburg ziehen.
Was hätte besser gemacht werden können?
Leider zeigt sich an diesem tragischen Fall, wie leichtfertig Häuser übertragen werden und wie wenig im Vorfeld beraten wird.
Das Wohnrecht hätte müssen ins Grundbuch eingetragen werden. H hätte sich darüber hinaus ein Rückforderungsrecht vorbehalten müssen.
Dies hätte sie in die Lage versetzt, unter bestimmten Bedingungen die Rückübertragung des Hauses zu verlangen. Eine dieser Bedingungen könnte sein, dass die S das Haus nicht belasten darf, ohne dass H vorher zustimmt. Möglich ist auch, dass das Haus zurückgefordert werden kann, wenn S vor der H verstirbt. Weitere Bedingungen sind denkbar. Der Phantasie sind (fast) keine Grenzen gesetzt.
Rückforderungsrechte Großteil des Vertrages
Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrechte machen einen Großteil eines guten Vertrages aus. Leider führen Regelungen hierzu noch immer ein Schattendasein. Kommt es zu Problemen, so wird es schnell richtig teuer.
Wir beraten Sie und bereiten einen auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Vertrag vor. Dieser kann dann durch einen Notar beurkundet werden. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.