Berührungspunkte zwischen Familien- und Erbrecht
Berührungspunkte zwischen Familien- und Erbrecht bestehen viele, teilweise mit gravierenden Auswirkungen, gerade beim Erbrecht der Ehegatten. Hier einige Beispiele:
Erhöhung gesetzlicher Erbteil bei Zugewinngemeinschaft
§ 1371 BGB eine Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten um ¼ vor. Voraussetzung ist im Wesentlichen dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Ziel ist, eine pauschale Berücksichtigung von Zugewinnausgleichsansprüchen im Erbfall zu erreichen.
Im Ergebnis erbt der Ehegatte zu ¾ wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Neben Abkömmlingen erbt er zu ½. Abweichende Regelungen durch Testament sind natürlich möglich (z.B. Berliner Testament, Erb- und Pflichtteilsverzicht).
Gütertrennung
Die Gütertrennung führt dazu, dass die jeweiligen Vermögen der Ehegatten getrennt behandelt werden. Dies wird dann auch im Erbrecht so gehandhabt. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils scheidet aus.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft – reif für eine Renaissance?
Gerade bei bäuerlich geprägten Familien wurde früher oft die sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Hierbei haben die Eheleute für die Dauer der Ehe die Gütergemeinschaft vereinbart. Dies bedeutet, dass sämtliches Vermögen zu solchem der gesamten Hand wird. Das Familienvermögen sollte „zusammengehalten“ werden. Diese Lösung wird zunehemend gewählt – gerade bei vermögenden (Unternehmer-) Familien.
Fortsetzung über den Tod hinaus
§ 1483 BGB regelt, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod des Erstversterbenden (mit den gesetzlichen Erben) fortgesetzt werden kann. Im Ergebnis behält der überlebende Ehegatte sein Vermögen. Das Vermögen des Erstversterbenden geht direkt an die (gemeinsamen) Erben. Gleichwohl verwaltet der Überlebende das gesamte Vermögen bis zu seinem Tod.
Keine Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall
Hintergrund ist der, dass so Pflichtteilsansprüche nach dem Erstversterbenden bspw. durch die Abkömmlinge nicht geltend gemachte werden können. So wird verhindert, dass Immobilien verkauft werden müssen, um Pflichtteilsansprüche befriedigen zu können. Hiervon unberührt bleiben Pflichtteilsergänzungsansprüche!
Abwicklungsgemeinschaft nach dem Längstlebenden
Ist auch der Längstlebende verstorben, so besteht zwischen den Erben des Erstverstorbenen und denjenigen des Längstlebenden eine Abwicklungsgemeinschaft. Im Idealfall sind die Gemeinschaften personenidentisch.
Ob sich die Vereinbarung der (fortgesetzten) Gütergemeinschaft auch in Ihrem Fall anbietet prüfen wir gerne anhand Ihrer individuellen Situation. Wir beraten Sie auch bei der Auseinandersetzung solcher Gemeinschaften und setzen diese für Sie durch.
Möglicherweise bietet sich auch an, die Güterstandsschaukel zur Steueroptimierung anzuwenden. Hierzu folgender Fall.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.