Harald & Eddy
Immer wieder überraschen uns Mandanten bzw. deren Angehörige. Eine scheinbar unerschöpfliche Quelle für Fehler, Mythen und Kuriositäten sind Testamente, gerade dann, wenn diese handschriftlich und ohne vorherige Beratung verfasst wurden. Hierzu folgender Fall:
Harald (H) war in seinem früheren Leben ein bekannter Schauspieler und Entertainer. Seit einigen Jahren war H verwitwet. Er hatte zwar immer wieder Freundinnen. Diese Beziehungen waren jedoch eher ambulant, als stationär. Kinder hatte H keine. Seine Nichte (N) war die einzige Verwandte. Auf N hätte H aber gut und gerne verzichten können, war diese doch so exzentrisch wie H’s Schwester.
Seit vielen Jahren war jedoch mit seinem kongenialen Kollegen Eddy (E) befreundet. E hatte zwei Kinder, mit denen sich H auch gut verstand. Er war der Patenonkel beider Kinder. In den letzten Jahren unterhielt er mit E nur noch eine Brieffreundschaft. H war körperlich sehr eingeschränkt.
So genial H in seinem Job als Entertainer war, so chaotisch war er in vielen alltäglichen Dingen. Vielleicht lag es aber auch an dem vielen Whisky, den er in seinem Leben getrunken hat. Zum Glück hatte er seine Assistentin, die liebe Birgit (B). Diese hatte u.a. Adress-Aufkleber von allen möglichen Freunden und Bekannten des H erstellt. Dies sollte dem H das Leben leichter machen.
H will Testament errichten
H wollte, dass E sein Vermögen erbt, ersatzweise sollten die Kinder des E alles erben. Da H in seinem Leben weder etwas von Halbgöttern in weiß, noch von solchen in schwarz hielt, ließ er sich nicht vorher beraten. H schreitet zur Tat und errichtet ein handschriftliches „Testament“.
Handschriftliches Testament
H hatte gehört, dass er sein Testament handschriftlich schreiben und unterschreiben muss. Als er so in „medias res“ ist, sieht er auf seinem Schreibtisch einen Stapel Adressaufkleber des E und jeweils einen seiner Patenkinder liegen. H denkt sich, er könne so Arbeit sparen. Also schreibt er die Namen des E und von dessen Kindern nicht handschriftlich in das Testament, sondern klebt einen Adressaufkleber in sein Testament. Dies hat auch den Vorteil, dass so gleich die Adresse der Erben vermerkt ist.
E beantragt Erbschein – Nichte N wehrt sich
Als für H der letzte Vorhang gefallen war, beantragt E einen Erbschein. Hierbei erlebt er eine böse Überraschung. Die Nichte des H trat dem Erbschein entgegen und argumentierte damit, dass das Testament nicht wirksam sei. Es sei nicht in Gänze handschriftlich verfasst. Die Adressaufkleber stünden den zwingenden Formvorschriften entgegen. Dies war auch nicht mehr zu ändern.
N bekommt Recht – E geht leer aus
Sowohl das Amtsgericht, als auch das Oberlandesgericht (OLG) haben der N Recht. Das Testament sei unwirksam. Die Adressaufkleber ersetzen nicht das handschriftliche Abfassen eines Testaments.
Guter Rat ist (nicht) teuer
All dies hätte können vermieden werden, wenn sich H zuvor hätte beraten lassen. Wir helfen Ihnen gerne. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.