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Wer bestellt, bezahlt!

Wer bestellt, der bezahlt auch!

Immer wieder taucht die Frage auf, wer eigentlich die -teilweise nicht unerheblichen- Kosten eines gemeinschaftlichen Erbscheins trägt. Dieser kommt immer dann in Betracht, wenn mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden und ein Erbschein beantragt werden soll bzw. muss. Wann dies der Fall ist, erklären wir Ihnen hier.

Hierzu folgendes Beispiel aus unserer Praxis:

Amalie (A) war sehr wohlhabend. Sie hat in ihrem Leben alles erreicht, außer eine eigene Familie. Einzige Familie sind ihre 4 Nichten, sowie der Neffe Berthold (B). Ihr Bruder Cäsar ist ebenfalls verstorben. A wird mit zunehmendem Alter hinfällig und dement.

Ein älterer Herr von windiger Eleganz

Dies ruft den stadtbekannten Trinker, Spieler und Frauenheld Franz Münchinger (F) aus München auf den Plan. Er „kümmert“ sich um A und lässt sie in dem Glauben, mit 87 Jahren in ihrem “Monaco” die große Liebe gefunden zu haben. Hierbei verfolgt er nur das Ziel, zum Alleinerben eingesetzt zu werden. Schließlich bringt er A dazu, ein Testament aufzusetzen, das ihn als Alleinerben ausweist.

Erbscheinsverfahren

Es kommt wie es kommen musste: A verstirbt. Das Testament wird eröffnet und F beantragt einen Erbschein. Hiervon werden die Nichten und B durch das Nachlassgericht informiert. Sofort beschließt B, hiergegen etwas zu tun. Er beantragt -ohne dies vorher mit den übrigen Miterben abzusprechen- einen Erbschein. Zudem beauftragt er die Saarbrücker „Großkanzlei“ C&A, ihn in dem sich anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht zu vertreten. F beantragt nämlich auch einen Erbschein.

Viel hilft nicht immer viel

C&A trägt unheimlich viel vor. Leider lassen sich die Behauptungen nicht beweisen. Insbesondere führt die erklärte Anfechtung wegen eines “angeblichen Eheversprechens” nicht zum Ziel. Es liegen keine Beweise hierfür vor.

Wir haben dem Amtsgericht den Hinweis gegeben, dass A in Folge der Demenz nicht mehr testierfähig war. Sodann bestätigt ein medizinisches Gutachten unsere Annahme. Der Erbschein wird erteilt. F geht leer aus. Nun möchte B die erheblichen Kosten des von ihm in die Wege geleiteten Verfahrens zur Erlangung des Erbscheins, sowie die Kosten für die Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht anteilig von unserer Mandantin ersetzt haben.

Wer bestellt, der bezahlt!

Der „schlaue“ B hatte es verabsäumt, im Vorfeld mit den Miterben die Frage zu klären, wer die Kosten des Erbscheins trägt. Einer Erstattung steht grundsätzlich § 22 I GNotkG im Wege. Auch hätte B die Anwaltskanzlei C&A nicht beauftragen müssen. Beim Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang und es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.

Wir beraten Sie gerne, wie solche bösen Überraschungen zu vermeiden sind. In diesen Fällen ist guter Rat eben gerade nicht teuer.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.