Dem Pflichtteilsrecht sind (weite) Grenzen gesetzt. Das BGB sieht den Pflichtteilsverzicht und die Entziehung vor
Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsberechtigte kann -ebenso wie der Erbe- gemäß § 2346 BGB auf seinen Anspruch verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Vertrag mit dem Erblasser und bedarf der notariellen Beurkundung. Mitunter kann auch eine Gegenleistung für den Verzicht vereinbart werden.
Sinn und Zweck der Formvorschrift
- Dokumentation – die Erklärung soll unmissverständlich vorliegen
- Warnfunktion – die Erklärung darf nicht vorschnell abgegeben werden
- Beratungsfunktion – der Laie muss aufgeklärt werden, was er erklärt
Wir haben schon häufig solche Verzichtsverträge ausgehandelt und den Abschluss begleitet. Dies spart den Erben später die Auseinandersetzung mit den Pflichtteilsberechtigten.
Pflichtteilsentziehung
Ohne die Mitwirkung und gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten lässt sich der Anspruch nur im ganz engen Rahmen umgehen. Das BGB regelt hierzu in § 2333 folgendes:
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. | dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, | |
2. | sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, | |
3. | die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder | |
4. | 1wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 2Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Dem ist an sich nichts hinzuzufügen. Ob Verfehlungen im Einzelfall ausreichend sind hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In jedem Fall ist die Verfehlung so genau als möglich zu dokumentieren. Diese Hürde vermag der Laie im seltensten Fall zu nehmen. Der Pflichtteilsentzug ist auch nicht zwingend endgültig. Der Erblasser kann dem „schwarzen Schaf“ vergeben. Auch dies ist möglicherweise zu dokumentieren.